Dienstag, 31. März 2020

Soforthilfe für von Corona / COVID-19 betroffene Eigentümer und Mieter

Soforthilfe für von Corona / COVID-19 betroffene Eigentümer und Mieter

Essen hilft Essen! GOTTSCHLING Immobilien unterstützt mit zwei Sofortmaßnamen Eigentümer und Mieter, die von den Auswirkungen von Corona betroffen sind.

Die aktuellen Entwicklungen um das Corona-Virus beschäftigen uns alle. Sie beeinflussen die Art und Weise, wie wir unseren Alltag gestalten – und sie beeinflussen auch Ihr Geschäft.

Das gesamte Team von GOTTSCHLING Immobilien möchte Sie in diesen schwierigen Zeiten mit zwei Sofortmaßnahmen unterstützen:

Provisionsfreier Immobilienverkauf für den Verkäufer (es wird nur die Außenprovision berechnet) wenn Sie wegen Corona Ihre Immobilie verkaufen müssen.
Unsere Immobilienexperten übernehmen die komplette Vermarktung Ihrer Immobilie. Alle Tätigkeiten rund um den Verkauf bis zur Begleitung zum Notar. Dabei erzielen wir als Experten stets Höchstpreise für unsere Kunden.

Kostenlose, provisionsfreie Wohnungssuche, wenn Sie wegen Corona die Wohnung wechseln müssen.
Wir haben regelmäßig zwischen 30 und 50 Objekte unter www.gottschling-makler.de im Angebot. Darüber hinaus nehmen wir Sie für sechs Monate in die Such-Datenbank auf. Sie erhalten drei Tage vor Veröffentlichung Exposés der neuen Objekte.

Sollten Sie Fragen oder Anliegen haben, sind wir selbstverständlich wie gewohnt für Sie da: telefonisch unter 0201 – 45 875 433 und per E-Mail: kontakt@gottschling-immobilien.de.

Lassen Sie uns gemeinsam diese unsicheren Zeiten meistern!

Passen Sie gut auf sich auf.

Christian Gottschling
Geschäftsführer

*Voraussetzung ist, dass Sie auf Grund von Corona, in die Situation geraten sind. Dies muss im Einzelfall nachweisbar sein.

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Dienstag, 24. März 2020

#001 Corona und die Immobilienwirtschaft


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#003 Corona und Banken Finanzierungen


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Sonntag, 22. März 2020

Gewerbemieter und Corona

Wie gehe ich als Vermieter mit einer Betriebsschließung wegen Corona um?

Die Landesregierung NRW hat eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese schränkt das öffentliche Leben ein, damit die Ausbreitung von Corona verlangsamt wird. Die Verfügung betrifft (vorerst) den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 19. April 2020.

Adobe PDF SymbolWichtige Hinweise für Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Essen

Adobe PDF Symbol Coronavirus_ Das Ordnungsamt der Stadt Essen informiert zu den geltenden Regelungen

Adobe PDF Symbol Weitere Maßnahmen zur Pandemie-Eindämmung _ Das Landesportal Wir in NRW

 

Betroffenen Betrieben wird damit sofort die Geschäftsgrundlage entzogen. Diese haben somit (fast) gar keine Möglichkeit Umsätze zu erzielen. Darüber hinaus dürften bei Restaurants die Kühlhäuser mit verderblicher Ware gefüllt sein, die nicht vier Wochen oder länger haltbar ist.

Weiter kann nur spekuliert werden, ob die Verfügung verlängert wird. Zurzeit wird auch das Thema Ausgangssperre stark diskutiert. Nach unserer Meinung geht Tendenz eher Richtung Verschärfung als Lockerung der Maßnahmen.

Fakt ist: Beides wird sich noch einmal negativ auf die betroffenen Betriebe auswirken. Zudem geht der Konsum in unsicheren Zeiten immer zurück (außer beim Klopapier).

Was können Vermieter tun?

Wir können Vermieter auf diese Ausnahmesituation reagieren? Grundsätzlich wird jeder Vermieter ein Interesse an der Fortführung des Betriebes in seinen Mietflächen haben. Daher sollte im Einzelfall abgewogen werden ob man Maßnahmen ergreift.

Aktuell sehen wir folgende Möglichkeiten:

  1. Senkung der Miete
  2. Verzicht auf Miete
  3. Stundung der Miete

 

  1. Senkung der Miete. Bei einer temporären Senkung der Miete wird für einen absehbaren Zeitraum auf einen Teil der Mieteinnahmen verzichtet. Hierbei muss abgewogen werden, dass ein Betrieb auch eventuell eine Anlaufzeit braucht um wieder die (gewohnten) Umsätze vor der Corona Zeit zu generieren. Zudem kann die Verfügung über den 19.04.2020 hinaus noch verlängert werden. Diese Maßnahme ist unbedingt zeitlich zu beschränken. Vielleicht sollte auch noch ein Verweis auf die Corona Maßnahmen sein, damit man einen doppelten Boden hat.
  2. Verzicht auf Miete. Sofern eine Senkung nicht ausreichend ist, ist der nächste logische Schritt der Verzicht auf die Miete. Auch hier ist dringend eine zeitliche Beschränkung vorzunehmen und in der Vereinbarung der Hinweis auf Corona aufzunehmen.
  3. Stundung der Miete. Dies ist aus unserer Sicht der beste Weg. Mit einer Stundung erhalte ich alle Ansprüche auf Forderungen und schiebe die Fälligkeit in die Zukunft.  Auch kann hier direkt eine Ratenzahlung vereinbart werden. Wichtig ist auch hier die zeitliche Beschränkung. Solange kein Ende der Maßnahmen in Sicht ist, sollten die Rückzahlungsmodalitäten auch offengelassen werden.

In allen drei Fällen sollte grundsätzlich nur die Kaltmiete angefasst werden – nicht die Betriebskosten. Diese sollte der Pächter immer weiterhin aufbringen. Diese Position ist ja auch lediglich ein Durchlauf, den man an Versorger weitergeben muss.

Was sagt das Finanzamt dazu?

Grundsätzlich ist die Steuerberatung nur Steuerberatern vorbehalten. Daher der Hinweis: dies ist keine Steuerberatung oder stellt eine ähnliche Leistung dar.

Zu beachten ist, dass bei einer Vermietung grundsätzlich die Einkünfteerzielungsabsicht bestehen muss, damit das Finanzamt die Ausgaben anerkennt – siehe auch § 21 Einkommensteuergesetz (EStG)

Auch sieht das Finanzamt Mindestmieteinnahmen vor – Stichwort verbilligte Vermietung und besondere Vorsicht auch bei Familienangehörigen. Es ist jedStartseite Bundesministerium der Finanzenoch davon auszugehen, dass die Finanzämter mit Augenmaß handeln werden und der Argumentation folgen werden. Auch ist davon auszugehen, dass Finanzämter auch hierzu gebrieft werden. Aktuell hat das Bundesministerium der Finanzen ein Corona-Schutzschild für Deutschland auf der Startseite.

Der Beitrag Gewerbemieter und Corona erschien zuerst auf Hausverwaltung Immobilienverwaltung | GOTTSCHLING Immobilien.

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