Samstag, 19. März 2022

Was Sie über denkmalgeschützte Häuser unbedingt wissen sollten

Was Sie über denkmalgeschützte Häuser unbedingt wissen sollen

…und wie es mit der erfolgreichen Sanierung trotzdem klappt

 

Ein denkmalgeschütztes Objekt kommt oft hübsch daher, hat es aber in sich

Die Idee klingt geradezu verlockend: Ein altes Fachwerkhaus mit charmanten Fenstern und diesem schnieken, grün-gelb-weißen Denkmal-Siegel neben der Haustür zu einem verhältnismäßig niedrigen Preis. Man kann das definitiv machen – sollte sich allerdings mit den Details auseinandersetzen. Diese Details sind jedoch nicht ohne und haben schon des Öfteren zu Verblüffung bis hin zum Entsetzen bei Objekt-Besitzern geführt.

Fakt ist nämlich, dass bei der Instandbringung und vor allem Instandhaltung von denkmalgeschützten Häusern mehr Punkte zu beachten sind, als bei der Sanierung eines nicht denkmalgeschützten Objekts. Elementar wichtig ist eine genaue Planung und Auswahl sowie Beauftragung geeigneter Fachleute in Kombination mit einem Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung bei der zuständigen Denkmalbehörde. Diese retro-charmante, historische Bausubstanz wartet mit Vorzügen wie auch mit Nachteilen auf: Mit einer Luftschicht massiv gemauerte oder mit Lehmflechtwerk historische Gebäude versprechen ein gesundes Raumklima und eine andere Lebensqualität als wärmegedämmte, hermetisch abgedichtete und künstlich bis zwangsbelüftete sogenannte Niedrigenergiehäuser, deren Energiebilanz meist ganz anders aussieht als versprochen. Auf der anderen Seite gibt es auch Probleme: feuchte Wände, Zugluft durch einfache, eventuell verzogene Holzfenster, Decken ohne Trittschalldämmung, alte, nicht einbruchssichere Türen und einige weitere potenzielle Probleme.

An einem unter Denkmalschutz stehenden Fachwerkhaus muss alles exakt verbaut sein

Die Sanierung solcher Gebäude ist erfahrungsgemäß kompliziert, denn häufig treffen moderne Wohnansprüche – durch staatliche Vorgaben gelenkt, gefordert und gefördert – auf die Realität der historischen Bausubstanz und eines baukünstlich und -geschichtlich bedeutenden Erscheinungsbildes. Dieser Konflikt wäre vermeidbar gewesen, wenn man rechtzeitig berücksichtigt hätte, dass die verpflichtende Einhaltung von Neubaunormen nicht auf die Sanierung historischer Gebäude übertragbar ist. Was heißt das im Genauen? Die Kompatibilität von denkmalgeschützten Gebäuden und modernen Sanierungsarbeiten ist schlicht nicht gegeben. Ein paar Beispiele: Eine staatlich geförderte, moderne Brennwertheizung wurde für wärmegedämmte Häuser konzipiert, nicht für Häuser mit ausgewogenem, eigenem Klima. Aus diesem Grund kann man alte Häuser nicht so heizen, wie man neue heizt, da entweder die Heizung kaputtgehen oder es kalt bleibt. In Ausnahmefällen wären einzig Fußbodenheizungen oder Unterwandheizungen eine Option – dafür dürften aber im Boden beziehungsweise im Bereich der Wand keine denkmalrelevanten Elemente wie altes Parkett oder Malereien vorliegen. Ein anderer Punkt wäre die Dämmung, wo das Verkleben der Fassaden mit künstlichen Wärmedämmstoffen bei den denkmalgeschützten Häusern tabu ist, weil sie die Substanz zerstören und das Erscheinungsbild angreifen. Hier wäre eine Innendämmung eine Möglichkeit, wie zum Beispiel in der im 19. Jahrhundert entstandenen Speicherstadt Potsdam, erfolgreich umgesetzt. Hier wurden ganze Häuser wohnbar gemacht, welche dafür gar nicht ausgelegt waren. Die Oberflächen und Farben sind darüber hinaus auch ein oft unterschätzter Aspekt. Es kann lange dauern, den richtigen Farbton für innen und außen zu finden. Die älteste Farbschicht muss hierfür freigelegt werden. Probleme bereiten dabei oft verrottete Holzteile an alten Bauwerken, auch Kunststofffarben an Hauswänden machen die Arbeiten schwieriger. Ganz allgemein sind jedoch auch die historischen Baumaterialien entscheidend bei einer rechtlich korrekten Maßnahme: Schäden durch Bruch, Feuer oder Wasser sollten nicht mit neuen Hölzern ausgebessert werden, sondern mit historischem Baumaterial. Zu einer Strandvilla im mecklen-vorpommerschen Boltenhaben beispielsweise passen nach einem Rohrbruch eine Partie alter Pitch-Dine-Dielen von 1904. Für derartige Aktionen gibt es in Deutschland eine eigene Händler-Sparte. Der Zusatztitel „Restaurator im Handwerk“ gibt hierbei einen Hinweis auf gewisse Erfahrung im Umgang mit dem Einbau historischer Bauteile.

Auch diese Pflanze könnte unter Denkmalschutz stehen – Achtung!

 

Doch auch im Geschäft mit Experten des Handwerks gilt: Jegliche Baumaßnahmen sind vorher mit der Denkmalbehörde abzuklären, ansonsten drohen Bußgelder und im schlimmsten Fall sogar eine Rückbauverfügung. Hierbei gilt: sämtliche Teile, innen wie außen, sind davon betroffen – von der Regenrinne über Fallrohre bis hin zum Gartenzaun und sogar Wegen, selbst Bepflanzungen können unter Denkmalschutz stehen.

Unter dem Strich mag der Anschaffungspreis einer denkmalgeschützten Immobilie zwar reizvoll sein, bildet aber im Grunde genommen lediglich den Ausgleich für die Mehrkosten, die seine Instandsetzung und Instandhaltung erfordern.

 

Quelle: vdiv aktuell – Potenziale / Ausgabe 05 | 20 / S. 28+29

Autor: Simon Schlömer

 

https://ift.tt/Sp97Dvl https://ift.tt/WirQPHp March 19, 2022 at 10:28AM

Freitag, 11. März 2022

BGH Urteil: undichte Silikonfugen

Wer muss für den Schaden durch undichte Silikonfugen zahlen?

Zu dieser Frage hat der BGH ein Urteil gefällt.

Wasserschaden

Wasserschäden sind immer sehr unangenehm. Die Behebung dauert gerne viele Wochen oder gar Monate. Teilweise sind betroffene Teile vom Wohnraum nicht bewohnbar und diese verursachen schnell einen Schaden von mehreren tausend Euro

Es muss zuerst die Ursache behoben werden. Danach muss eine mechanische Bautrocknung vorgenommen werden. Abschließend müssen die Folgearbeiten durchgeführt werden. Alle betroffen wissen genau wie unangenehm das ist.

Für Schäden am Objekt hat man eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Diese reguliert dann Schäden wie z. B. Feuer 🔥, Starkregen 💦 oder einen Wasserschaden – den bestimmungswidrigen Wasseraustritt.

Wohngebäudeversicherung und Wasserschaden

Die Wohngebäudeversicherungen sind seit mehreren Jahren allergisch gegen Wasserschäden. Diese führen die Versicherer auf mangelhafte Instandhaltung zurück – und die Instandhaltung obliegt dem Eigentümer. Strittig waren schon immer die Wasserschäden, die durch undichte Silikonfugen verursacht wurden. Bisher wurden diese Schäden von den Versicherungen reguliert. Zwar nicht immer ohne Gegenwehr, aber bei uns sind bisher alle gemeldeten Schäden auch komplett übernommen und reguliert worden.

Das Urteil vom BGH

Der Bundesgerichtshof hat sich nun damit befasst, ob eine Wohngebäudeversicherung auch haften muss, wenn die Schadensursache auf eine undichte Silikonfuge zurückzuführen ist.

In diesem Grundsatzurteil hat der BGH entschieden, dass Wasserschäden durch undichte Silikonfugen nicht versichert sind.

Grundsätzlich sind in der Wohngebäudeversicherung die Rohrsysteme und fest mit dem Objekt verbundene Bauteile versichert. Beides kommt bei Silikonfugen nicht zu tragen. Daher kamen die Richter zu dem Entschluss, dass die Versicherung für Schäden durch undichte Silikonfuge nicht haften müssen.

Dieses Urteil ist richtungsweisend.

Es ist davon auszugehen, dass ab diesem Urteil alle Versicherungen grundsätzlich die Regulierung von Wasserschäden wegen undichten Silikonfugen ablehnen werden. Daher ist dringend zu empfehlen – spätestens ab jetzt – Silikonfugen regelmäßig auf Dichtigkeit zu prüfen beziehungsweise prüfen zu lassen.

Vor allem sind Silikonfugen sogenannte Wartungsfugen, die aufgrund des Alters auch spröde werden. Gerade deswegen müssen diese regelmäßig kontrolliert werden.

Es ist auch zu empfehlen, den Mieter hierbei mitzunehmen und zu sensibilisieren. Aus unserer Sicht kann man die Prüfung der Silikonfuge auch auf den Mieter übertragen. Eine ausführliche Bewertung der Situation ist im Video.

Das komplette Urteil des Bundesgerichtshofes es steht hier zum Download

Adobe PDF SymbolUrteil des IV. Zivilsenats vom 20.10.2021 – IV ZR 236/20

https://ift.tt/NStydb4 https://ift.tt/3TjzIaU March 08, 2022 at 05:19PM

Samstag, 5. März 2022

Start der Bundesförderung für effiziente Gebäude

Start der Bundesförderung für effiziente Gebäude!

Förderungspakete werden übersichtlicher

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) strukturiert als Programm der Bundesregierung ab diesem Jahr die energetische Gebäudeförderung neu. Dafür bündelt die BEG die bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbarer Energie im Gebäudebereich (z.B. das CO₂-Gebäudesanierungsprogramm und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt) in ein modernes, vereinfachtes und weiterentwickeltes Förderangebot. Fortan hat man etwa mit nur einer Bewerbung die Möglichkeit auf alle infrage kommenden Förderungen. Die BEG ist ein Kernelement des nationalen Klimaschutzprogramms 2030 und besteht aus drei Teilprogrammen, die jeweils in einer Zuschussvariante und einer Kreditvariante angeboten werden. Die drei Teilprogramme lauten: (1) Vollsanierung und Neubau von Wohngebäuden  (BEG WG), (2) Vollsanierung und Neubau von Nichtwohngebäuden (BEG NWG) sowie (3) Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG EM).

Am 01.01.2021 starteten bereits die Zuschüsse für Einzelmaßnahmen (BEG EM) durch das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA); hierbei wurden Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik erneuerbarer Energien für Heizungen, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit Einzelmaßnahmen gefördert. Die Durchführung von BEG WG und BEG NWG sowie BEG EM in der Kreditvariante sind für Sommer 2021 geplant.

Bei der Entscheidung, welche Maßnahme umgesetzt werden soll, unterstützt die Energieberatung für Wohngebäude (EBW) bzw. die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) mit einem Zuschuss in einer Höhe von 80%. Darüber hinaus gibt es für die Umsetzung von Maßnahmen aus einem geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) künftig fünf Prozentpunkte mehr Zuschuss.

Die Effekte so weit: bei neuen Heizungen steigt die Förderquote auf bis zu 50%, bei Dämmmaßnahmen, neuen Fenstern und Lüftungsanlagen steigt der Zuschuss auf bis zu 25%.

Insgesamt lässt sich demnach auch auf bundespolitischer Ebene eine Modernisierung in Bezug auf das Thema „Effiziente Gebäude“ feststellen, indem Förderpakte vereinfacht und direkter zugänglich werden.

Quelle: VDIV – Leitlininen – 01/21 – „Start der Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (S.10)

Autor: Simon Schlömer

https://ift.tt/c9Otz6W https://ift.tt/rGqM2xu April 01, 2021 at 11:38AM