Mittwoch, 30. Dezember 2015

Leerstandmelder

Beim Thema Leerstand gibt es viele Emotionen, aber wenige Informationen. Zwei Plattformen wollen das ändern.
brand eins hat in der Ausgabe 10/2015 – Schwerpunkt Immobilien einen sehr spannenden Artikel zum Leerstand in der Immobilienwirtschaft berichtet.
Masochism / Pixabay
Ein spannender Artikel Die Fahnder ist derzeit hier online abrufbar: Leerstandmelder: Die Fahnder
Wöchentlich erscheinen neue Pressemeldungen über zu wenigem Wohnraum, der auch noch immer teurer und in Spitzenregionen auch nicht bezahlbar ist.
Es haben sich zwei Portale entwickelt bei denen Leerstände gemeldet werden können. Wir haben uns das Portal leerstandsmelder.de für den Bereich Essen angeschaut: leerstandsmelder.de/essen. Dort sind derzeit recht aktuelle Meldungen, jedoch auch bereits vermietete Objekte als Leerstand gemeldet.
Der Ansatz selbst ist in Zeiten von knappem Wohnraum durchaus sehr interessant. Wir werden die Entwicklungen mit Spannung beobachten.
Hausverwaltung Gottschling, Essen
www.gottschling-immobilien.de
kontakt@gottschling-immobilien.de

Dienstag, 29. Dezember 2015

Bundesmeldegesetz

Kurz und bündig

Zum 01.11.2015 wird bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft treten, welches einige Änderungen mit sich bringt. Wichtig: Dann muss bei jeder An- und Ummeldung eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden.

Bundesmeldegesetz tritt zum 01.11.2015 in Kraft

Zum 01.11.2015 wird bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft treten, das Bundesmeldegesetz. Für Sie als Bürger ergeben sich damit einige Änderungen, hier die wichtigsten im Überblick:
Wohnungsgeberbestätigung
Hans / Pixabay
Mit Inkafttreten des Bundesmeldegesetz zum 01.11.2015 wird die eigentlich im Jahre 2002 abgeschaffte Mitwirkung des Vermieters bei einer An-, Ab- und Ummeldung wieder eingeführt. Das bedeutet, dass bei jeder Anmeldung (Zuzug von außerhalb Essen) und Ummeldung (Wohnungswechsel innerhalb Essen) eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden muss. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von 2 Wochen nach Einzug auszustellen, und ist berechtigt bei der Meldebehörde nachzufragen ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Bei einer Abmeldung ist ebenfalls eine solche Bescheinigung vorzulegen, allerdings sind Abmeldungen bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ohnehin nicht mehr notwendig, sondern nur noch bei ersatzloser Aufgabe einer Wohnung, wie z.B. bei einem Wegzug ins Ausland oder der Aufgabe einer Zweitwohnung.
Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch eine wirksamere Bekämpfung von Scheinanmeldungen.
Ein ausfüllbares Formular für die Wohnungsgeberbestätigung können Sie im rechten Bildschirmbereich herunterladen.
Frist für die Anmeldung verlängert
Die Frist für die An-, Um- und Abmeldung wird von 1 auf 2 Wochen verlängert.
Vorausgefüllter Meldeschein
Sofern Sie innerhalb Deutschlands umziehen kann die Meldebehörde im Rahmen der Anmeldung Ihre Daten direkt von der vormals zuständigen Meldebehörde abrufen. Da alle Daten bei Anmeldung dann bereits vorliegen, können Unstimmigkeiten sofort geklärt werden. Weiterhin entfällt für Sie das Ausfüllen eines Meldeformulars, Tippfehler werden dadurch ebenfalls vermieden. Leider gibt es eine Frist für die Behörden bis 2018, die Daten zur Verfügung zu stellen. Zumindest in NRW ist die Bereitstellung der Daten jedoch bereits verpflichtend, so dass die meisten Anmeldungen von diesem Verfahren profitieren werden.
Gestärkte Rechte bei Melderegisterauskünften
Jede Person kann von einer anderen Person, sofern er diese eindeutig benennen kann, Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift erhalten (Melderegisterauskunft). Das war früher so und ändert sich mit dem Bundesmeldegesetz nicht. Die Daten dürfen jedoch grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, es sei denn Sie haben dem ausdrücklich gegenüber der Meldebehörde oder dem Anfragenden zugestimmt. Sofern eine solche Zustimmung bei einer Anfrage behauptet wird, erfolgt eine Überprüfung, ob dies auch stimmt. Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende zukünftig den Zweck ihrer Anfrage mitteilen und dürfen die Auskunft dann auch nur für diesen Zweck nutzen. Ihre Daten sind somit generell noch stärker geschützt als bisher.
Wegfall der Übermittlungssperre bei Internetauskünften
Die derzeit noch existente Übermittlungssperre bei Auskünften, die automatisiert über das Internet erteilt werden (z.B. Melderegisterauskunft online) entfällt ersatzlos. Diese Übermittlungssperre hat lediglich den technischen Weg der Auskunftserteilung gehindert, nicht aber die Auskunft selbst. Durch langjährige Praxis sowie der Pflicht zur Verschlüsselung der Auskunft ist jedoch der Datenschutz in ausreichendem Maße gewährleistet, so dass der Gesetzgeber zur Entlastung der anfragenden Stelle und der Behörde diese Sperre gestrichen hat.
Und sonst?
Das Bundesmeldegesetz beinhaltet eine Vielzahl weiterer Änderungen (z.B. Abschaffung der Meldepflicht in Krankenhäusern; Eintragung eines bedingten Sperrvermerkes in bestimmten Einrichtungen wie z. B. Frauenhäusern, Suchtkliniken u. a.), die jedoch überwiegend nicht praxisrelevant sind und daher hier nicht alle aufgeführt werden. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne eine Mail schicken an buergeramt@einwohneramt.essen.de.
Quelle

Hausverwaltung Gottschling, Essen
www.gottschling-immobilien.de
kontakt@gottschling-immobilien.de

Krupp-Park

Ein neuer Park im Krupp-Gürtel

Die Stadt Essen baut im Krupp-Gürtel im Rahmen des Förderprogramms „Stadtumbau West – Bochold / Altendorf-Nord“ einen neuen Park, den Krupp-Park. Der nördliche Teil wurde bereits 2009 eingeweiht.

Krupp-Gürtel

Der Krupp-Gürtel grenzt direkt westlich an den Stadtkern von Essen an. Früher dehnte sich dort auf 230 Hektar die Kruppsche Gussstahlfabrik aus. Nach den schweren Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg bzw. nach Stilllegung der meisten Fabrikanlagen war das Gelände teilweise brachgefallen und nicht zugänglich. Jetzt verwirklicht Essen im Krupp-Gürtel ein wichtiges Projekt für die weitere Stadtentwicklung. Es werden hochwertige Büro- und Gewerbestandorte entwickelt, die durch Wohngebiete ergänzt werden.
orensteiner / Pixabay
Mehr zum Krupp-Gürtel …

Ökologie, Technik und Nutzung des Krupp-Parks

Mit dem Krupp-Park wurde zum einen ein Park für die Menschen in Altendorf und im Essener Westen geschaffen. Zum anderen begann mit der Anlage des Krupp-Parks durch die Stadt Essen die Wiedernutzbarmachung des Krupp-Gürtels.
Aushub, der beim Bau des Berthold-Beitz-Boulevards, der neuen Hauptverkehrsstraße durch den Krupp-Gürtel, und beim Bau des benachbarten ThyssenKrupp Quartiers angefallen ist, wurde im Krupp-Park eingebaut. Darauf wurden 1 Meter bis 1,50 Meter Lehmboden aufgetragen. Zwischen Aushub und Lehm liegen eine Tonbahn und eine Drainagematte.
Ein See wird mit Regenwasser aus dem Krupp-Park und von den Dachflächen des ThyssenKrupp Quartiers gespeist. Aus dem ThyssenKrupp Quartier gelangt es über einen Kanal zum Krupp-Park und tritt aus einem Düker am Eingang Berthold-Beitz-Boulevard / Quartiersbogen wieder an die Oberfläche. Im Krupp-Park führen Gräben das Regenwasser zum See. Vom See wird es über einen Kanal zum Borbecker Mühlenbach geleitet.
Waldflächen, in denen zum Beispiel Bergahorn, Vogelkirsche oder Rotbuche wachsen, wurden angelegt, damit die Menschen zukünftig – an heißen Sommertagen, deren Zahl bei einem Klimawandel noch zunehmen kann – im Schatten der Bäume Abkühlung finden. Kühle Luft, die erzeugt wird, wenn die Bäume Regenwasser verdunsten, oder die über den Wiesen entsteht, strömt schon heute in die Baugebiete der Nachbarschaft und sorgt dort für angenehmere Temperaturen.
Wald, Wiesen und See werden darüber hinaus zahlreichen Tieren, wie Igel, Zaunkönig, Grünspecht, Mauersegler oder Libellen, Nahrung, Versteck und Nistmöglichkeiten bieten. Von hier aus fliegen oder wandern sie in die Umgebung und beleben dort die Gärten.
Beim Bau des Krupp-Parks wurden die Bürger/-innen im Rahmen des Projekts „Heimatgefühle“ beteiligt (siehe Bildergalerie). Mit ihrer Hilfe ist ein Ausflugsort für Jung und Alt mit Freizeitwert entstanden (siehe Übersichtslageplan). Und die Menschen engagieren sich auch weiter, Schulklassen haben Patenschaften für Spielflächen übernommen.

Zahlen zum Krupp-Park
Fläche Krupp-Park Nord 13 Hektar, Krupp-Park Nord und Süd 23 Hektar
Nord-Süd-Ausdehnung Krupp-Park Nord 700 Meter, Krupp-Park Nord und Süd 1,3 Kilometer
Ost-West-Ausdehnung zwischen 135 und 260 Meter
höchster Hügel Hügel mit Aussichtsplateau 72 Meter über Meeresspiegel, 12 Meter über Gelände
See Größe 9.100 Quadratmeter, Tiefe bis 2,80 Meter, Wassermenge 14.000 Kubikmeter
Wald Krupp-Park Nord 4,5 Hektar, Krupp-Park Nord und Süd 13,5 Hektar
Länge Begehbare Lärmschutzgabionenmauer 160 Meter
Größe Seeplateau 700 Quadratmeter
eingebaute Aushubmassen Krupp-Park Nord 350.000 Kubikmeter
eingebauter Lehmboden Krupp-Park Nord 160.000 Kubikmeter
erste Überlegungen Ende der 1990er Jahre
Landschaftsarchitekturentwurf Sommer 2006
Beginn Erdarbeiten Krupp-Park Nord März 2007
Beginn Gestaltungsarbeiten Krupp-Park Nord September 2008
Eröffnung Krupp-Park Nord 22. August 2009
Krupp-Park rechts und links der Altendorfer Straße 9. November 2012
Weitere Bauabschnitte Krupp-Park Süd in Planung

Landschaftsarchitektur des Krupp-Parks

Aus den beschriebenen Bausteinen entwarfen Kiparlandschaftsarchitekten aus Mailand / Duisburg einen Park im postmodernen Landschaftsarchitekturstil. Ein Hochtal schlängelt sich im Krupp-Park Nord langsam von der Altendorfer Straße hinab zum See. Es wird rechts und links von einer Kette von fünf, weich geformten Hügeln begleitet. Auch die anderen Elemente des Krupp-Parks sind leicht geschwungen. Diese Gestaltung wird im Krupp-Park Süd mit niedrigeren Hügeln fortgeführt.

Förderung

Der Krupp-Park wurde gefördert durch:
  • Europäische Union
  • Bundesrepublik Deutschland
  • Land Nordrhein-Westfalen
  • Emschergenossenschaft
  • Stiftung Lebendige Stadt
Quelle
Hausverwaltung Gottschling, Essen
www.gottschling-immobilien.de
kontakt@gottschling-immobilien.de

Mittwoch, 23. Dezember 2015

Gabriel: Neues Effizienzlabel für alte Heizkessel hilft beim Energiesparen und informiert über Energieeffizienz

Das Bundeskabinett hat heute die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung des „nationalen Effizienzlabels für Heizungsaltanlagen“ beschlossen. Das neue Effizienzlabel gilt ab dem 1. Januar 2016 für Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind, und liefert Verbrauchern kostenfrei Informationen über den individuellen Effizienzstatus ihrer Heizkessel. Neben den Informationen auf dem Energieeffizienzlabel werden Verbraucher zudem kostenfrei auf weitergehende Energieberatungen wie z. B. Heizungschecks oder die Vor-Ort-Beratung sowie auf Förderungen der KfW und des BAFA hingewiesen. Das aus dem Haushaltsgerätebereich bekannte farbige Effizienzlabel hat sich als wirksames Instrument der Verbraucherinformation erwiesen. Es gilt bereits heute für verschiedene Produkte außerhalb des klassischen Haushaltsgerätebereiches (z. B. für TV-Geräte, Beleuchtung) und soll ab 2016 erstmals auch Heizkessel im Bestand erfassen.
avantrend / Pixabay
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hierzu: „Mit dem kostenlosen Effizienzlabel für alte Heizkessel wollen wir die Verbraucherinnen und Verbraucher besser informieren und sie beim Energiesparen unterstützen. Das Label soll ihnen helfen, schnell und leicht verständlich einen Überblick über den Zustand ihres alten Heizkessels zu bekommen. Im Gebäudebereich werden knapp 40 Prozent der gesamten Energie in Deutschland verbraucht. Der größte Einzelbeitrag entfällt dabei auf die Beheizung. Entsprechend groß ist hier daher das technische und wirtschaftliche Potential zur Steigerung der Energieeffizienz und damit zur Energieeinsparung.“
Das durchschnittliche Alter der Heizgeräte in Deutschland liegt bei 17,6 Jahren, mehr als ein Drittel (36 %) ist sogar älter als 20 Jahre. Über 70 Prozent der installierten Heizgeräte würden nur die Effizienzklasse C, D oder E erreichen. Hier liegt großes Potential für Effizienzsteigerungen. Dennoch werden derzeit lediglich rund 3 Prozent der Heizgeräte ausgetauscht. Bei einer gleichbleibenden jährlichen Austauschrate würde es also noch circa 25 Jahre dauern, bis der Heizungsbestand in Deutschland erneuert wäre. Das Effizienzlabel und die Hinweise auf bestehenden Beratungs- und Förderprogrammen sollen daher dazu führen, die Kenntnisse der Verbraucher zum Zustand ihres Heizkessels zu verbessern und so die Motivation zum Austausch zu erhöhen. Erwartet wird damit, die Austauschrate bei Heizgeräten um circa 20 Prozent pro Jahr steigern zu können.
Ab 2016 werden Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und bestimmte Energieberater berechtigt, ein Etikett auf alte Heizgeräte anzubringen. Ab 2017 sind die Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, diejenigen Geräte, die noch kein Etikett haben, zu etikettieren.
Der Gesetzentwurf ist hier abrufbar.
Quelle: BMWi

Hausverwaltung Gottschling, Essen
www.gottschling-immobilien.de
kontakt@gottschling-immobilien.de

Montag, 16. November 2015

In Frankreich wird zum 1.1.2016 eine staatlich finanzierte Mietausfallversicherung eingeführt

Neues französisches Mietrecht will Preisanstieg dämpfen

Wie in vielen europäischen Großstädten sind die Mieten in den vergangenen Jahren aufgrund der steigenden Nachfrage auch in französischen Ballungsräumen massiv gestiegen und überfordern eine zunehmende Zahl an Haushalten bzw. verringern ihre Kaufkraft. So gibt heute schon jeder fünfte Haushalt etwa 40% seines verfügbaren Einkommens für die Miete aus.

Mit dem am 20. Februar 2014 nach einem halbjährigen parlamentarischen Beratungsprozess endgültig von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetz zur Reform des Mietrechts (ALUR – Loi pour l’accès au logement et au urbanisme renové) sollen die Mietsteigerungen in Zukunft begrenzt und das Verhältnis von Mietern und Vermietern neu geordnet werden.

Mietverträge in Frankreich

Mietverträge (Bail) werden in Frankreich in der Regel für 3 Jahre abgeschlossen. Eine Erhöhung ist in diesem Zeitraum strikten Regeln unterworfen und nur in geringem Umfang auf Grundlage eines staatlich fixierten Indexes zur Abbildung der Inflation (Indice de références des loyers) möglich. Der Mietvertrag verlängert sich ohne Kündigung automatisch um drei Jahre zu den gleichen Konditionen. Außer bei Eigenbedarf oder der Veräußerung der Immobilie hat der Mieter das Recht auf Verlängerung der Mietsache. Mietanpassungen auf Grundlage des IRLs sind allerdings erlaubt

Mietpreisbegrenzungen in angespannten Märkten


In 28 Ballungsräumen (Siehe www.loi-alur.fr) mit über 50.000 Einwohnern wird der Anstieg der Mieten auf dem freien Wohnungsmarkt in Zukunft begrenzt werden. Das Gesetz betrifft damit etwa 4,6 Millionen Haushalte, d.h. 70% des privat vermieteten Wohnraums in Frankreich.

In jeder dieser Zonen wird eine staatlich zugelassene Agentur die Mietenentwicklung auswerten. Die zuständige Präfektur erstellt auf dieser Grundlage jährlich einen verbindlichen Mietenspiegel für die unterschiedlichen Wohnungskategorien in den betreffenden Wohnvierteln. Dabei gibt es je nach Wohnungsausstattung drei Indikatoren:

-  die durchschnittliche Vergleichsmiete
-  die erhöhte Vergleichsmiete, die maximal 20% über der durchschnittlichen Referenzmiete liegen darf
-  die unterdurchschnittliche Vergleichsmiete. Wenn sie 30% unter der durchschnittlichen Referenzmiete liegt, darf der Vermieter eine Erhöhung verlangen

Die Verlängerung der auslaufenden Mietverträge erfolgt auf Grundlage der neuen Gesetzesbestimmungen. In Ballungszentren und insbesondere im Pariser Raum hat das Wohnungsbauministerium bei über einem Viertel der in den letzten Jahren neu vermieteten Wohnungen eine in Bezug auf den Mietenspiegel überhöhte Miete festgestellt. Die Mieter haben deshalb bei einer anstehenden Verlängerung der Mietsache das Recht auf eine Mietminderung bzw. auf Mietsenkung. Das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allerdings oft sehr hoch. Nach Musterrechnungen des Ministeriums können demnach z.B. Quadratmetermieten für eine Einraumwohnung in Paris von 38 auf 30 € pro qm gesenkt werden bzw. von Zweiraumwohnungen im direkter Nachbarschaft von Paris von 24 auf 20 €.

Des Weiteren wird die Kündigungsfrist einer Wohnung für den Mieter von drei auf einen Monat reduziert. Der Vermieter kann einen Mietvertrag nur bei Eigenbedarf, Veräußerung und in einigen wenigen Ausnahmefällen kündigen.

Touristenwohnungen

Die vermehrte Nutzung von Wohnraum als möblierte Touristenbleibe in den angespannten Märkten der Ballungszentren wird streng reglementiert. Mit der Maßnahme soll Wohnraum gesichert werden, der sonst dem Markt entzogen wird.

Derartige Angebote stehen in Zukunft unter Genehmigungsvorbehalt der Gemeinden, die auch das Recht bekommen, Wohnungen bei Verdacht auf touristische Vermietungen zu inspizieren. Ausgenommen von Genehmigungen sind nur Wohnungen, in denen ein Eigentümer selbst mindestens acht Monate im Jahr wohnt.

Begrenzung der Maklerkosten

Die meist eine Monatsmiete betragenden Maklerkosten sind in Zukunft nicht mehr vom Mieter, sondern vom Vermieter zu tragen. Dies gilt allerdings nicht für die Kosten, die durch die Besichtigung, die Zusammenstellung des Mieterdossiers,das Abfassen des Mietvertrags und die Wohnungsabnahme entstehen. Diese sind auf Grundlage einer nicht an die Miete gekoppelten Gebührenordnung hälftig von Mieter und Eigentümer zu entrichten.

Die in Frankreich häufig von Maklern an Wohnungsinteressenten verkauften Listen mit zu vermietenden Objekten müssen exklusiven Charakter haben, d.h. sie dürfen nicht auf Listen anderer Makler oder auch auf Internetplattformen angeboten werden. Die bisherige Praxis der Mehrfachangebote führte häufig bei oft geringen Erfolgsaussichten zu Kosten auf der Seite potentieller Mieter. Zudem soll der Maklerberuf durch Fortbildungspflichten professionalisiert werden.

Neue Mietverträge

Die Mietverträge und die Einzugs- und Auszugsprotokolle werden standardisiert. In den Mietverträgen werden neben der Miethöhe auch die Vergleichsmiete des Viertels und die Miete des Vormieters sowie der Ausrüstungsstand und Modernisierungen festgehalten.
Die bisherige restriktive Regelung zur Klärung der Solvabilität eines potentiellen Mieters, die es dem Vermieter untersagte aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes gewisse Informationen zu verlangen hat sich als ineffektiv erwiesen. Der Staat legt deshalb in Zukunft per Dekret eine Liste der von einem Mieter beizubringenden Dokumente fest, die dieser zum Abschluss eines Mietvertrages vorlegen muss.
Schutz vor Räumung im Winter
Die Periode des Räumungsschutzes für Mieter wird um zwei Wochen verlängert und gilt in Zukunft vom 15. Oktober bis zum 31.März.

Sicherung gegen Mietausfälle

Neue Wege geht das Gesetz mit der Einführung einer vom Steuerzahler finanzierten Mietausfallversicherung (Garantie universelle de loyer GUL) für Privatvermieter zum 1. Januar 2016. Die von einer neu geschaffenen Behörde geführte GUL soll den Vermieter absichern und so die Anreize zur Vermietung erhöhen und gleichzeitig Mietern aus Problemgruppen (z.B. prekär Beschäftigte oder Studenten) helfen. leichter an Wohnraum zu kommen bzw. ihren Verpflichtungen nachzukommen. Der Abschluss einer GUL ist freiwillig und kann alternativ zu der gesetzlich geregelten Mietkaution (1 Monatsmiete) angeboten werden.

Die GUL übernimmt Mietrückstände von bis zu 18 Monaten in der Höhe der örtlich üblichen Vergleichsmiete. Da ein Zahlungsrückstand spätestens zwei Monate vor der Einleitung gerichtlicher Schritte gemeldet werden muss, soll die neue Regelung auch zur Früherkennung von finanziellen Problemen von Mietern beitragen, so dass soziale Dienste schneller reagieren können (z.B. Schuldnerberatung). Der Mieter wird bei Mietausfällen Schuldner der GUL, die bei Härtefällen auch die aufgelaufene Mietschuld teilweise oder ganz erlassen kann. Um einem Missbrauch vorzubeugen, wird die GUL ermächtigt, ggf. Mietschulden über die Staatskasse (Trésor public) einzutreiben und Sperrfristen von zwei Jahren zu verhängen.

Bekämpfung von Schrottimmobilien

In Frankreich gelten etwa 450.000 oft überbelegte Wohnungen als Schrottimmobilien. In Zukunft kann einschlägig verurteilten Miethaien wegen der Vermietung von derartigen Unterkünften der Erwerb von Wohnungen für 5 Jahre untersagt werden. Zudem können Gemeinden bei Schrottimmobilien Renovierungsfristen setzen und bei Fristüberschreitung Strafen von 1000€ pro Tag verhängen. Des Weiteren können sie auch die Auszahlung von Wohnbeihilfen an den Vermieter bis zur Behebung von konstatierten Unzulänglichkeiten aussetzen.

Erleichterter Zugang zu Sozialwohnungen

Der bürokratische Aufwand für den Bezug einer Sozialwohnung wird mit einem vereinheitlichten auch per Internet zugänglichen Antragsverfahren erleichtert. Zudem können auch auf Anbieterseite Informationen über zentrale Register abgerufen werden.

Weitere Informationen:

- Loi Alur

- Ministère de l’égalité du territoire et du logement

Quelle: http://ift.tt/1Yd4Reu

 

Hausverwaltung Gottschling, Essen
http://ift.tt/1Q1ji3t
kontakt@gottschling-immobilien.de

Der Beitrag In Frankreich wird zum 1.1.2016 eine staatlich finanzierte Mietausfallversicherung eingeführt erschien zuerst auf Hausverwaltung Essen | Gottschling Immobilien.

Donnerstag, 25. Juni 2015

Aktuelle Informationen für Immobilieneigentümer

Wer trägt künftig die Maklerkosten?

Für erhebliche Verunsicherung bei einigen Interessenten hat die Neuregelung der Maklervergütung im Bereich der Mietwohnungsvermittlung gesorgt. Unsere Makler-Dienstleistungen für Immobilienverkäufer sind nach wie vor für den Eigentümer kostenfrei. Das sogenannte „Bestellerprinzip“ gilt ausschließlich für die Vermittlung von Mietwohnraum. Der Kauf oder Verkauf von Immobilien ist hiervon nicht betroffen.

Energieausweis:

Der Gesetzgeber schreibt seit 2014 für das Angebot von Immobilien zwingend die Vorlage eines Energieausweises vor. Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld. Für Kunden der Gottschling Immobilien ist das kein Problem: Bei Erteilung eines Maklerauftrages sorgen wir auch für den Energieausweis. Und das Beste daran: Für den Eigentümer im Regelfall kostenfrei.

Mieter: Widerrufsbelehrung ade

Kaum ein Jahr ist die Neufassung des Verbraucherrechts alt, die Immobilienprofis verpflichtet, Kunden über die Möglichkeit zum Widerruf von Maklerverträgen aufzuklären. Im Zuge des Bestellerprinzips wird dies nun hinfällig – zumindest bei Interessenten von Mietwohnungen, die sich auf eine Anzeige hin melden. Was für alle anderen Kunden gilt, erklärt IVD-Rechtsexperte Dr. Christian Osthus.



Durch die Einführung des Bestellerprinzips entfällt in vielen Fällen eine bürokratische Pflicht, die Immobilienprofis genervt und deren Kunden oft verwirrt hat: die Widerrufsbelehrung.

Stößt ein Mietinteressent bei seiner Wohnungssuche auf das Inserat eines Maklers und erfragt Informationen oder vereinbart einen Besichtigungstermin, ist die Widerrufsbelehrung nicht mehr nötig. Denn, so erklärt Dr. Christian Osthus, Leiter der Rechtsabteilung beim Immobilienverband Deutschland (IVD): „Der Wohnungssuchende zahlt in einem solchen Fall ja keine Provision mehr an den Makler. Damit entsteht auch kein Maklervertrag und somit entfällt die Notwendigkeit einer  Widerrufsbelehrung“.

Interessiert sich ein Kunde allerdings für ein Kaufobjekt, hat er weiterhin einen Anspruch, über sein Recht zum Widerruf aufgeklärt zu werden, da er weiterhin provisionspflichtig ist. „Hier ändert die neue Gesetzgebung nichts“, bestätigt der IVD-Experte.

Widerrufsbelehrung bei künftigen Maklerverträgen


Schließt ein Makler künftig mit einem Vermieter einen Vertrag zur Wohnungsvermittlung muss dies laut dem neuen Gesetz zwingend in Textform geschehen. Auch dann kann jedoch eine Widerrufsbelehrung notwendig werden: „Spricht der Makler die Vermittlung mit dem Vermieter zwar persönlich ab, schickt ihm dann aber den Vertrag per E-Mail, kommt das Fernabsatzrecht zum Tragen und damit ist auch eine Widerrufsbelehrung fällig“, erläutert Osthus. In einem Sonderfall gilt das Gleiche auch für den Vertrag mit einem Mieter – „nämlich dann, wenn der Mieter sich mit einem konkreten Suchauftrag an den Makler wendet.“

Quelle

In Nordrhein-Westfalen gilt ab dem 1.7.2015 die Mietpreisbremse



Berlin, Hamburg und jetzt auch noch Nordrhein-Westfalen: Bei der Mietpreisbremse geht es derzeit Schlag auf Schlag. Am 23.6.2015 hat das Kabinett beschlossen, dass in 22 Städten von Nordrhein-Westfalen die Mietpreisbremse bei einer Neuvermietung gelten soll.

Mit dabei sind unter anderem Köln und Düsseldorf, sowie die Uni-Städte Aachen und Münster.



Mietpreisbremse gilt in 22 Städten und Gemeinden


Maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete heißt es ab dem 1.7.2015 beispielsweise in Köln, wenn Sie dort eine Wohnung vermieten. Das ist mit Mietpreisbremse gemeint!

Selbst, wenn Sie beispielsweise wegen des „Veedels“, in dem Ihre Wohnung liegt, viel mehr Miete verlangen könnten als die erlaubten 10 % mehr des Ortsüblichen: Das dürfen Sie nicht!

Mietpreisbremse gilt ab dem 1.7.2015


Schuld daran ist ein Kabinettsbeschluss, der die Mietpreisbremse für Neuvermietungen in 22 nordrhein-westfälischen Städten einführt. Nach der ab dem 1.7.2015 geltenden Verordnung müssen Sie sich als Vermieter dann an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren und dürfen darauf nochmals 10 % „draufschlagen“.

Damit soll verhindert werden, dass weniger einkommensstarke Mieter aus Städten wie Köln oder Düsseldorf verdrängt werden und nur noch Besserverdienende eine Chance auf eine Wohnung haben.

In diesen Städten gilt ab dem 1.7.2015 eine Mietpreisbremse


Deswegen gilt ab dem 1.7.2015 eine Mietpreisbremse in diesen 22 nordrhein-westfälischen Städten und Gemeinden:

Regierungsbezirk Düsseldorf:

Düsseldorf, Erkrath, Kleve, Langenfeld (Rheinland), Meerbusch, Monheim am Rhein, Neuss, Ratingen.

Regierungsbezirk Köln:

Aachen, Bonn, Brühl, Frechen, Hürth, Köln, Leverkusen, Siegburg, St. Augustin, Troisdorf.

Regierungsbezirk Münster:

Münster, Bocholt.

Regierungsbezirk Detmold:

Bielefeld, Paderborn.

Nach der Kappungsgrenze gilt nun auch eine Mietpreisbremse


Bereits seit vergangenem Jahr gilt in Nordrhein-Westfalen eine Kappungsgrenzenverordnung für 59 Städte und Gemeinden. Die betrifft allerdings nur Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis und auch nur dann, wenn sich der Vermieter auf sein gesetzliches Mieterhöhungsrecht nach § 558 BGB beruft.

Dann darf der Vermieter die Miete innerhalb von 3 Jahren nur um 15 % erhöhen. In allen anderen Gebieten sind nach wie vor 20 % innerhalb von 3 Jahren erlaubt.

Die Kappungsgrenze betrifft Sie nur, wenn Sie nicht ohnehin schon eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart haben.

Quelle

Senat beschließt Mietpreisbremse für ganz Hamburg

Hamburg zweites Land nach Berlin mit Mietpreisbremse


Die Mietpreisbremse gilt ab 1. Juli 2015 flächendeckend in ganz Hamburg. Die Mieten sind damit im Fall einer Neuvermietung im Regelfall auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.



Senat beschließt Mietpreisbremse für ganz Hamburg




Der Senat hat die Mietpreisbremse für die maximal zulässige Dauer von fünf Jahren beschlossen. Hamburg ist das zweite Land nach Berlin, das die Mietpreisbremse beschließt. Der Bund hat mit dem am 1.6.2015 in Kraft getretenen Mietrechtsnovellierungsgesetz die Voraussetzungen für den Erlass einer Mietpreisbegrenzung geschaffen.

Senatorin Dr. Dorothee Stapelfeldt: „Die Mietpreisbremse gilt ab 1. Juli flächendeckend in ganz Hamburg. Das ist eine gute Nachricht für Mieterinnen und Mieter, die bei der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung entlastet werden. Gleichzeitig brauchen wir den Neubau, um für eine nachhaltige Entlastung auf dem Wohnungsmarkt zu sorgen. Mein Dank gilt an dieser Stelle der Wohnungswirtschaft, die sich in der letzten Legislaturperiode beim Wohnungsneubau, insbesondere auch beim Bau von Sozialwohnungen große Verdienste erworben hat. Ich freue mich, dass die Wohnungswirtschaft trotz unterschiedlicher Auffassung über die Mietpreisbremse bereit ist, zeitnah Verhandlungen für ein neues ‚Bündnis für das Wohnen in Hamburg‘ aufzunehmen.“

Der Senat hat festgestellt, dass der Wohnungsmarkt in ganz Hamburg angespannt ist. Damit liegen die Voraussetzungen für die Mietpreisbremse vor. Um den Schutz vor steigenden Mieten für alle Mieterinnen und Mieter zu verbessern, hat der Senat die Mietpreisbegrenzungsverordnung für das gesamte Stadtgebiet ohne sachliche Einschränkungen sowie mit der maximal möglichen Geltungsdauer von fünf Jahren erlassen.

Nach Ansicht der Wohnungswirtschaft ist ein angespannter Wohnungsmarkt jedoch nicht in allen Stadtteilen und Quartieren Hamburgs gegeben. Daher ist mit den wohnungswirtschaftlichen Verbänden vereinbart worden, gemeinsam und unter beratender Beteiligung der Mietervereine ein externes Gutachten zum Hamburger Wohnungsmarkt in Auftrag zu geben. Sollte das Gutachten entgegen der festen Überzeugung des Senats einen angespannten Wohnungsmarkt wider Erwarten nicht für das gesamte Stadtgebiet bestätigen, wird der Senat daraus die entsprechenden Konsequenzen ziehen und die Verordnung für die entsprechenden Teilgebiete aufheben. Zeitgleich werden Gespräche über eine Neuauflage des „Bündnis für das Wohnen in Hamburg“ aufgenommen.

Rückfragen der Medien:

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Wohnen, Dr. Magnus-Sebastian Kutz, Tel. 040-42840-2051, magnus-sebastian.kutz@bsu.hamburg.de

Quelle


 

Durchlauferhitzer & Co. im Vergleich: von elektronisch bis hydraulisch

Sie brauchen etwas warmes Wasser zum Abspülen? Oder doch ein bisschen mehr, vielleicht für eine ganze Badewanne, mit einer Wassertemperatur von gemütlichen 40 Grad Celsius? Für den Fall, dass eine dezentrale Warmwasserversorgung für Sie die geeignetere Alternative ist, erhalten Sie hier eine Übersicht, welche Warmwassergeräte sich für welche Ansprüche und Anschlüsse eignen. Vom Durchlauferhitzer über den Kleinspeicher bis zum Kochendwassergerät.

Durchlauferhitzer & Co. im Bad


Im Bad gelten die höchsten Anforderungen an eine Warmwasserinstallation, schließlich geht es hier ums Wohlfühlen. Egal ob zum Zähneputzen, Duschen oder für ein Wannenvollbad: Nach dem Öffnen des Zapfhahnes soll Wasser in der gewünschten Temperatur zur Verfügung stehen – und zwar schnell und in ausreichender Menge. Diese Ansprüche können mit einem Durchlauferhitzer erfüllt werden. Anders als bei einem Speicher, der eine bestimmte Menge Wasser erwärmt und vorhält, erzeugen Durchlauferhitzer warmes Wasser, wenn es benötigt wird. So entstehen keine großen Wärmeverluste wie bei der Speicherung – das warme Wasser wird im „Durchlauf“ erzeugt und direkt verbraucht. Dabei entscheidet die Leistungsstärke des Durchlauferhitzers, in welcher Menge und mit welcher Temperatur er das warme Wasser liefern kann.

Unterschieden wird zwischen Elektro- und Gas-Durchlauferhitzern. Besonders leistungsstarke, wohnungszentrale Elektro-Durchlauferhitzer müssen in der Regel an eine Starkstromleitung angeschlossen werden. Für Gas-Durchlauferhitzer sind selbstverständlich ein Gasanschluss sowie eine Abgasführung oder ein Schornstein notwendig. Während elektronische Durchlauferhitzer einen Wirkungsgrad von bis zu 99 Prozent haben, erreichen Gas-Durchlauferhitzer 80 Prozent. Dennoch sind Gas-Durchlauferhitzer effizienter, was die eingesetzte Primärenergie angeht. Schließlich muss der Strom für die Elektro-Durchlauferhitzer zunächst aufwändig in einem Kraftwerk erzeugt werden.

Für elektrische Durchlauferhitzer-Arten gibt es verschiedene Regelungstechniken. Hydraulische Durchlauferhitzer beispielsweise arbeiten abhängig vom Wasserdruck: ein Mechanismus, der zu Temperaturschwankungen führen kann. Denn bei Druckschwankungen im Wasserleitungsnetz fließt mal etwas mehr, mal etwas weniger Wasser. Weil die Leistung des Durchlauferhitzers aber stufenweise schaltet, ändert sich immer auch die Temperatur des Brauchwassers. Wird beispielsweise an einer zweiten Zapfstelle der Wasserhahn aufgedreht, kommt es zu einem plötzlichen Temperaturabfall. Nach kurzer Verzögerung schaltet sich der Durchlauferhitzer auf eine höhere Stufe, um die größere Wassermenge entsprechend zu erwärmen. Sobald die andere Zapfstelle wieder geschlossen wird, ist das Wasser dann allerdings zu heiß.

Etwas teurer, aber dafür komfortabler und energiesparender sind elektronische Durchlauferhitzer. Bei ihnen treten keine Schwankungen der Wassertemperatur auf, auch wenn mehrere Zapfstellen gleichzeitig mit warmem Wasser versorgt werden. Ein weiterer Vorteil: Die gewünschte Wassertemperatur lässt sich gradgenau am Gerät einstellen. Damit wird kein Wasser verschwendet, bis die richtige Temperatur gefunden ist.

„Ein elektronischer Durchlauferhitzer erfasst die Kaltwassertemperatur und die Wassermenge – und passt seine Leistung so an, dass genau die eingestellte Temperatur erreicht wird“, erklärt Peter Koß vom Haus- und Systemtechnik Hersteller Stiebel Eltron. „Hydraulische Durchlauferhitzer hingegen erwärmen vor allem geringe Wassermengen zu stark – und mischen dann wieder Kaltwasser dazu, um die gewünschte Temperatur zu erreichen.“ Deshalb lassen sich mit vollelektronischen Durchlauferhitzern dreißig Prozent Wasser und Energie gegenüber hydraulischen Durchlauferhitzern sparen. Wer die Duschtemperatur um ein oder zwei Grad nach unten regelt, kann bei jeder Dusche seinen Stromverbrauch zusätzlich senken.

Durchlauferhitzer & Co. in der Küche


In der Küche liegt das Augenmerk bei der Warmwasserinstallation zu gleichen Teilen auf Komfort und Sicherheit. Schließlich werden hier im Vergleich zum Bad unter Umständen deutlich höhere Wassertemperaturen benötigt. Doch das hängt ganz von den Gewohnheiten ab. Mancher spült sein Geschirr bei 35 Grad Celsius, ein anderer wäscht mit bis zu 50 Grad heißem Wasser ab. Diese Nutzungsgewohnheiten bestimmen auch, welche Geräte sinnvollerweise installiert werden sollten. Wer niedrigere Wassertemperaturen bevorzugt, kann einen Kleindurchlauferhitzer verwenden; dafür ist kein Starkstromanschluss notwendig. Wenn hingegen regelmäßig mehr heißes Wasser benötigt wird, als ein Kleindurchlauferhitzer liefern kann, bietet sich die Installation eines Kleinspeichers an, der umgangssprachlich auch als Boiler bezeichnet wird. Kleinspeicher haben meist ein Fassungsvermögen zwischen 5 und 15 Litern und können das Wasser auf Temperaturen zwischen 35 und 85 Grad Celsius erhitzen. Durch die Speicherung des Warmwassers treten jedoch selbst bei modernen Geräten Energieverluste auf. Bei einem 5-Liter-Speicher summieren sich diese im Laufe eines Jahres auf rund 75 Kilowattstunden; das entspricht ungefähr 20 Euro.

Bei den Kleinspeichern gibt es geschlossene, druckfeste Geräte zur Versorgung mehrerer Zapfstellen – häufiger und kostengünstiger sind jedoch die offenen, drucklosen Kleinspeicher, die sich zur Versorgung einer Zapfstelle eignen. Hier wird beim Öffnen des Warmwasserhahns kaltes Wasser in den Bodenbereich des Kleinspeichers geleitet. Dadurch wird das heiße Wasser nach oben aus dem Behälter zum offenen Auslauf des Wasserhahns hinausgedrückt. Ein technisches Problem ist die Ausdehnung des Wassers beim Erwärmen. Durch sie entsteht ein Überdruck, der bei älteren Geräten zu tropfenden Armaturen führt.

Wer sich einen neuen Kleinspeicher anschafft, sollte möglichst auf eine spezielle Funktion achten. „Die Thermostop-Funktion verhindert, dass sich das gespeicherte Warmwasser über die Armatur abkühlt“, sagt Peter Koß von Stiebel Eltron. „Messungen haben ergeben, dass bei Kleinspeichern ohne eine solche Funktion zweimal mehr Energie abgegeben wird als über die gesamte Oberfläche eines gut gedämmten Kleinspeichers.“ Bei der Größenauswahl eines neuen Geräts sollte zudem der Warmwasserbedarf realistisch eingeschätzt werden: Zu groß dimensionierte Geräte führen zu mehr Speicherverlusten, da mehr heißes Wasser bereitgestellt als benötigt wird. Bei zu kleinen Geräten ist zu wenig Warmwasser vorrätig – und es muss eine Zeit lang gewartet werden, bis neues Wasser aufgeheizt ist.

Durchlauferhitzer & Co. in der Gästetoilette und Waschküche


Auf dem Gäste-WC oder in der Waschküche wird warmes Wasser nur selten und nur in geringen Mengen benötigt. Meist geht es darum, sich die Hände zu waschen. Für die Warmwasserinstallation bedeutet das: Einen Kleinspeicher zu verwenden, wäre unnötig. Denn warmes Wasser dauerhaft vorzuhalten, das nicht gebraucht wird, ist unwirtschaftlich.

Trotzdem wurden früher in solchen Räumen oft Kleinspeicher installiert, sagt Jürgen Unseld von CLAGE. „Durch den Einbau eines modernen Kleindurchlauferhitzers kann man im Vergleich zu Kleinspeichern mehr als achtzig Prozent Energie einsparen.“ Wird das Waschbecken beispielsweise an 230 Tagen im Jahr jeweils zehn Mal für zehn Sekunden benutzt, ließe sich der Stromverbrauch um etwa 170 Kilowattstunden senken. Die eingesparten Energiekosten belaufen sich dabei auf rund 45 Euro.* Damit hätte sich die Installation eines Kleindurchlauferhitzers nach etwa vier Jahren bezahlt gemacht.

Die energetischen Vorteile eines Kleindurchlauferhitzers liegen darin, dass er ohne lange Zuwege und damit mit geringen Leitungsverlusten und ohne Speicherverluste das gewünschte warme Wasser in der gewünschten Menge liefert. Allerdings sollte vor dem Einbau die gewünschte Nutzungsart genau überprüft werden. Denn ein Kleindurchlauferhitzer ist weniger leistungsstark als ein normaler Durchlauferhitzer – und so kann beispielsweise das Füllen eines Eimers mit zehn Liter heißem Wasser deutlich länger dauern als gewohnt und unnötig viel Energie verbrauchen.

* Gerechnet wurde mit einem Strompreis von 26 Cent pro Kilowattstunde.

Quelle

Minijob-Zentrale: Änderung der Fälligkeiten im Haushaltsscheck-Verfahren

Beiträge für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden künftig am 31. Juli des laufenden Jahres (für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt) und am 31. Januar des folgenden Jahres (für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt) eingezogen.

Bisher wurden die Beiträge am 15. Juli bzw. 15. Januar eingezogen. Ihre Abgaben werden damit rund zwei Wochen später fällig. Der erste Einzug nach der neuen Fälligkeit erfolgt im Juli 2015 für die Abgaben des ersten Halbjahres 2015.

Die Änderung der maßgebenden Rechtsnorm (§ 23 Absatz 2a Sozialgesetzbuch -Viertes Buch-, SGB IV) erfolgte mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15. April 2015 (BGBl I S. 583).

Der Gesetzgeber schafft diese verbraucherfreundliche Regelung, damit wir Sie rechtzeitig vor dem Lastschrifteinzug über die von Ihnen zu leistenden Abgaben informieren können. Hierfür nutzen wir wie gewohnt den Abgabenbescheid. Die SEPA-Regularien sehen vor, dass eine Lastschrift mit einer Frist von 14 Tagen angekündigt werden muss (Pre-Notification).

Quelle

Montag, 22. Juni 2015

Fristlose Kündigung des insolventen Mieters wegen Altschulden

Der Vermieter kann das Mietverhältnis eines insolventen Mieters auch wegen Mietrückständen, die vor der Insolvenz entstanden sind, fristlos kündigen, sofern der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Freigabe des Mietverhältnisses erklärt hat.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter nach einer fristlosen Kündigung die Räumung.

Von März 2009 bis Oktober 2012 zahlte der Mieter die Miete gar nicht oder nur zum Teil. Im Juni 2010 wurde über das Vermögen des Mieters das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Am 1.7.2010 erklärte die Treuhänderin die „Freigabe“ des Mietverhältnisses nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO.

Im Oktober 2012 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Dabei berief sie sich auf die seit März 2009 aufgelaufenen Mietrückstände von knapp 15.000 Euro. Der Mieter meint, die Kündigung könne wegen § 112 Insolvenzordnung (InsO) nicht auf Mietschulden gestützt werden, die vor der Insolvenz entstanden sind.

Entscheidung

Der BGH gibt der Vermieterin Recht. Die fristlose Kündigung war wirksam.

Mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (auch Freigabeerklärung genannt) nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt die mit dem Insolvenzantrag eintretende Kündigungssperre des § 112 Nr. 1 InsO. Nach Wegfall der Kündigungssperre durch die Freigabe des Mietverhältnisses kann eine außerordentliche Kündigung dann auch auf Mietrückstände gestützt werden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind.

Die Enthaftungserklärung bewirkt, dass das Mietverhältnis in die Verfügungsbefugnis der Vertragsparteien zurückfällt, so dass eine Kündigung grundsätzlich möglich ist. Lesen Sie zur Wirkung der Enthaftungserklärung auch die News „BGH: Enthaftungserklärung gibt insolventem Mieter Macht über Mietverhältnis zurück“.

(BGH, Urteil v. 17.6.2015, VIII ZR 19/14)

 

§ 109 InsO Schuldner als Mieter oder Pächter

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über […] Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen ist, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. […]

§ 112 InsO Kündigungssperre

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen ist, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:

1. wegen eines Verzuges mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit
vor der Eröffnung eingetreten ist.

2. wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

Quelle

Bundesgerichtshof schränkt Zurückbehaltungsrecht der Mieter ein



(dmb) „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist unbefriedigend. Zwar dürfen Mieter bei Wohnungsmängeln ihren Vermietern Druck machen und einen Teil der Miete zurückbehalten, aber zeitlich nicht unbegrenzt und auch nicht in jeder beliebigen Höhe. Offen bleibt aber, welcher Anteil der Miete tatsächlich zurückbehalten werden darf und wie lange Mieter dieses Zurückbehaltungsrecht ausüben dürfen. Hier fehlen klare Vorgaben“, kritisierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 19/14). „Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind vage. Sie schaffen keine Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.“

Der Bundesgerichtshof hatte einer fristlosen Kündigung des Vermieters wegen Mietrückständen stattgegeben. Der Mieter hatte die Miete um 20 Prozent gemindert und das Vierfache des Minderungsbetrages, das heißt 80 Prozent, zurückbehalten. Die Karlsruher Richter erklärten, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht eingehalten worden. Das Zurückbehaltungsrecht dürfe nicht ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Mängelbeseitigungskosten bemessen werden. Es dürfe letztlich nur solange ausgeübt werden, als es noch seinen Zweck erfüllt, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anzuhalten. Der insgesamt einbehaltene Betrag müsse in einer angemessenen Relation zur Bedeutung des Mangels stehen.

Der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes wies darauf hin, dass Mieter bei Wohnungsmängeln die Miete in einem angemessenen Umfang mindern können. Daneben kann der Mieter nach der bisherigen Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte den drei- bis fünffachen Minderungsbetrag zurückhalten, um Druck auf den Vermieter zu machen, dass der die Mängel beseitigt. Den zurückbehaltenen Teil der Miete muss der Mieter nachzahlen, wenn der Vermieter den Mangel beseitigt hat. Die geminderte Miete dagegen muss nicht zurückgezahlt werden, ist für den Vermieter verloren.

Siebenkotten: „Jetzt ist die Rechtslage unklar. Neben der Mietminderung kann der Mieter weiterhin einen Teil der Miete zurückbehalten. Konkrete Anhaltspunkte, welcher Anteil der Miete zurückbehalten werden darf und wie lange das Zurückbehaltungsrecht besteht, gibt der Bundesgerichtshof nicht. Der Hinweis, der zurückbehaltene Betrag müsse in einer angemessenen Relation zur Bedeutung des Mangels stehen, hilft niemandem weiter.“

Quelle

BGH-Urteil: Mieter muss Einbau von Rauchmeldern gestatten

Das Urteil scheint kurios: Selbst wenn ein MIeter bereits Rauchmelder in der Mietwohnung installiert hat, muss er dem  Vermieter den Einbau neuer Rauchmelder erlauben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Die Richter gaben damit einer Wohnungsbaugesellschaft und einer Genossenschaft aus Halle in Sachsen-Anhalt recht. (Az.: VIII ZR 290/14)


Die beiden Unternehmen wollten ihren Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchmeldern ausstatten. Sie klagten, als Mieter den Einbau mit dem Hinweis auf eigene Geräte verweigerten. Die BGH-Richter begründeten ihr Urteil mit der in Sachsen-Anhalt bestehenden Rauchmelderpflicht und mit der Verbesserung der Wohnqualität: Weil Einbau und Wartung in einer Hand lägen, werde ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, hieß es.

In 13 Ländern gibt es entsprechende Regelungen zum verpflichtenden Einbau von Rauchmeldern in Wohngebäuden. In Brandenburg, Berlin und Sachsen sind sie in Vorbereitung.

Quelle

Samstag, 20. Juni 2015

BGH entscheidet: Mieter müssen Rauchmelder-Montage dulden

Mieter müssen den Einbau von Rauchmeldern seitens des Vermieters auch dann dulden, wenn sie ihre Wohnung bereits selbst mit solchen Warnern bestückt haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Urteile vom 17. Juni 2015, Az. VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14). Mit ihrem Spruch bestätigten die Richter zwei Urteile des Landgerichts Halle/Saale. Die Mieter müssen die von ihnen aufgehängten Melder abmontieren.

In beiden Fällen hatten die Vermieter - eine Wohnungsbaugesellschaft und eine Wohnungsbaugenossenschaft - beschlossen, ihren Bestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Dagegen hatten sich die Mieter gewehrt. Vergebens: Denn der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH befand, Einbau und Wartung für das gesamte Gebäude "in einer Hand" gewährleisteten ein hohes Maß an Sicherheit. Dies verbessere nachhaltig den Zustand, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchmeldern erreicht sei.

Die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen stufte der BGH als bauliche Veränderungen ein, die den Gebrauchswert erhöhen und die allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB verbessern. Deshalb müssen Mieter den Einbau dulden.

Quelle

Mittwoch, 10. Juni 2015

Wie hoch sollte die Instandhaltungsrücklage für Wohneigentum sein?

Als Orientierung für die Bemessung der Instandhaltungsrücklage können die für den sozialen Wohnungsbau geltenden Werte dienen, wie das Amtsgericht Neustadt/Rübenberge entschied (AZ 20 C 687/114).

In einer Eigentümerversammlung sollte der geplante Beschluss, die Instandhaltungsrücklage von jährlich 2,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche auf 7,10 Euro zu erhöhen, diskutiert werden. Von der Mehrheit der Eigentümer wurde der Beschlussantrag abgelehnt mit der Begründung, es stünden keine größeren Reparaturen an, woraufhin einer der Wohnungseigentümer Anfechtungsklage erhob, da er die derzeitige angesammelte Instandhaltungsrücklage von ca. 2.200 Euro für unzureichend hielt.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und setzte die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage auf 7,10 Euro pro Quadratmeter und Jahr fest. Die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage stelle eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung dar, zu der die Wohnungseigentümer verpflichtet seien. Eine Instandhaltungsrücklage von 2,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr sei für die ordnungsgemäße Verwaltung nicht ausreichend, wobei die Angemessenheit nach den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Wohnanlage zu beurteilen sei.

Die für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Instandhaltungspauschalen gemäß § 28 Abs. 2 der zweiten Berechnungsverordnung (2. BV) sind ein Anhaltspunkt für die Höhe der Instandhaltungsrücklage. Daraus geht hervor, dass für das Objekt als Untergrenze ein Betrag von 7,10 Euro pro Quadratmeter und Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit von weniger als 22 Jahren anzusetzen sind. War das Objekt vor mindestens 22 Jahren bezugsfertig, werden 9,00 Euro pro Quadratmeter und Jahr angesetzt.

 

Quelle

Dienstag, 9. Juni 2015

Regierung: Energieausweis ist gut bekannt

Die Bundesregierung bewertet den Bekanntheits- und Verbreitungsgrad von Energieausweisen positiv. Nach den Änderungen durch die EnEV 2014 sei eine noch stärkere Verbreitung des Energieausweises zu erwarten.

Der Energieausweis ist nach Auffassung der Bundesregierung in der Immobilienbranche sowie den Kauf-, Miet-, Pacht- und Leasinginteressenten gut bekannt. Es bestehe daher kein Anlass zur Annahme, dass der in der EnEV geregelten Pflicht zur Vorlage von Energieausweisen nicht nachgekommen werde, so die Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen. In ihrer Antwort verweist die Regierung darauf, dass die Vorlagepflicht bereits seit 2007 bestehe. Dass nach der EnEV 2014 der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und einem Käufer oder Mieter unverzüglich nach Vertragsschluss im Original oder in Kopie zu übergeben sei, stärke die Verbreitung des Energieausweises weiter.

Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis bleiben bestehen


Daran, dass es mit Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis zwei verschiedene Arten von Energieausweisen gibt, will die Regierung nicht rütteln. Mit der Unterscheidung werde den unterschiedlichen Gegebenheiten auf dem Immobilienmarkt und dem unterschiedlich hohen Einfluss des Nutzerverhaltens auf den Verbrauch Rechnung getragen.

Zur Frage, wie hoch der Anteil fehlerhafter Energieausweise sei, konnte die Regierung keine Angaben machen. Sie verwies darauf, dass erstmals im März 2017 und dann alle drei Jahre Erfahrungsberichte der Länder zu erwarten seien. Bezüglich der Frage, inwieweit kommerzielle Immobilienanzeigen die mit der EnEV 2014 eingeführten Pflichtangaben tatsächlich enthalten, verwies die Regierung auf die Bundesländer, die für den Vollzug zuständig seien. Da das Fehlen von Pflichtangaben seit Mai 2015 mit einem Bußgeld bedroht sei, sei aber mit einer verstärkten Einhaltung der Vorschriften zu rechnen. Darüber, inwieweit die Bundesländer die Beachtung der Pflichtangaben überprüfen, lägen ihr keine Erkenntnisse vor, so die Bundesregierung in ihrer Antwort.

DUH: Oft keine Angaben zum Energieausweis


Die Deutsche Umwelthilfe war in einer Erhebung kürzlich zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Vielzahl von Immobilienanzeigen ohne die erforderlichen Pflichtangaben veröffentlicht wird. Zudem hatte eine Abfrage bei den Bundesländern ergeben, dass die Einhaltung der Informationspflichten fast nicht kontrolliert wird. Näheres hierzu sowie eine Übersicht der Pflichtangaben lesen Sie in der News "Ab Mai droht Bußgeld, wenn im Inserat Angaben zum Energieausweis fehlen".

Quelle

Schwere Beleidigung rechtfertigt Kündigung

Bezichtigt der Mieter den Vermieter bei einer Auseinandersetzung über die Wohnbedingungen der brutalen Sterbehilfe und vergleicht dessen Verhalten mit der Judenverfolgung, ist dies eine so schwerwiegende Beleidigung, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von der über 70-jährigen Mieterin nach einer fristlosen Kündigung die Räumung. Das Mietverhältnis über die Zwei-Zimmer-Wohnung besteht seit 1983.

Die Parteien stritten in einem Verfahren vor dem AG München über eine Mieterhöhung. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die Mieterin in einem Schriftsatz aus, alles was die Vermieterin bisher geleistet habe, sei „massive Sterbehilfe“ und „versuchter Mord“. Die Hitze in der Wohnung sei so unerträglich, dass sie die hierdurch verursachten Schmerzen nicht mehr ertragen könne. Ihre Situation erinnere sie an die Judenverfolgung, „als die Deutschen die Juden in die Öfen geschoben haben und die übrige Bevölkerung jubelte wie die Weltmeister“.

Hintergrund des Streits ist, dass die Mieterin behauptet, ihre Wohnung sei durch die darunter liegende Heizanlage überwärmt, so dass Temperaturen bis zu 38 Grad herrschten. Einem Sachverständigen zufolge trifft diese Behauptung nicht zu.

Nachdem die Mieterin die Vermieterin in einem weiteren Schriftsatz der „brutalen Sterbehilfe“ bezichtigt hatte, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos.

Die Mieterin weigert sich, die Wohnung zu räumen. Es tue ihr leid, die Vermieterin beleidigt zu haben. Bei ihren Äußerungen habe sich um einen Hilferuf gehandelt.

Entscheidung

Die Räumungsklage hat Erfolg.

Die Äußerungen der Mieterin sind massive Beleidigungen. Die Mieterin ist zuvor nicht provoziert worden und die Äußerungen sind nicht ansatzweise nachvollziehbar. Insbesondere ist es in keiner Weise erforderlich oder nachvollziehbar, für einen Hilferuf seinen Vermieter des versuchten Mordes oder der Sterbehilfe zu bezichtigen bzw. sein Vorgehen mit der Vernichtung der Juden im Dritten Reich zu vergleichen.

Eine Abmahnung vor der Kündigung war entbehrlich. Schwerwiegende Beleidigungen zerstören das Vertrauensverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Dieses kann durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden.

Das Gericht gewährte der betagten Mieterin eine sechsmonatige Räumungsfrist, um ihr die Suche nach einer Ersatzwohnung zu ermöglichen.

(AG München, Urteil v. 14.11.2014, 452 C 16687/14)

Quelle

NRW und Sprengnetter realisieren webbasierte Zentrale Kaufpreissammlung

Das nordrhein-westfälische Ministerium für Inneres und Kommunales und die Sprengnetter Immobilienbewertung realisieren gemeinsam eine "Zentrale Kaufpreissammlung". Von Mai bis Ende 2015 geht die webbasierte Lösung in den Probebetrieb. Im Januar 2016 soll das Projekt zur Grundstückswertermittlung landesweit starten.

Die Kaufpreissammlungen sollen künftig in einem System einheitlich geführt werden. Die Anwendung umfasst eine Datenbank, einen Verarbeitungsteil und eine Funktion, die es ermöglicht, webbasiert Daten in die zentrale Datenbank einzustellen, zu editieren und auszuwerten.

Die "Zentrale Kaufpreissammlung" wird mit Daten der Gutachterausschüsse des Bundeslandes gespeist. Vor Ort aktualisiert der einzelne Gutachterausschuss über einen Zugriff auf die Landeslösung seine Datenbestände, die für regionale und überregionale Auswertungen benötigt werden. Die einzelnen Gutachterausschüsse können bei Bedarf die Landeslösung auch lokal installieren und eigene Analysen mit dem Tool fahren.

Da die Inhalte des Datenkataloges und die daraus resultierenden Auswertungen regelmäßig auf die Bedarfslage anzupassen sind, müssen von NRW – als zentralem Betreiber – in der Anwendung eigenständig entsprechende Anpassungen vorgenommen werden können.

Quelle

Cranachhöfe entstehen in Holsterhausen

Die Allbau AG hat heute ihren aktuellen Planungsstand für das im Mai 2014 erworbene Grundstück in Holsterhausen vorgestellt, auf dem noch das seit 2008 nicht mehr genutzte und leerstehende ehemalige Berufskolleg steht. Gleichzeitig gab der Allbau bekannt, dass das dort geplante Entwicklungsprojekt unter dem Label „Cranachhöfe“ eine eigene Identität erhalten soll.

Die aktuellen Überlegungen der Allbau AG sehen an der Cranachstraße rund 30 attraktive und barrierefreie Stadtwohnungen für unterschiedliche Zielgruppen wie Familien, Paare, Singles und Senioren vor. An der Rubensstraße soll das Wohnungsangebot durch Appartements mit einer Vielzahl von möglichen Betreuungsleistungen ergänzt und durch einen namhaften sozialen Träger bewirtschaftet werden. Auch eine Kindertagesstätte errichtet die Allbau AG in diesem Teil des Quartiers. Am neuen Holsterhauser Platz (Ecke Rubensstraße / Holsterhauser Straße) werden die Cranachhöfe im Erdgeschoss durch Einzelhandelsnutzungen bzw. Gastronomie geprägt. Ein Supermarkt mit rund 1.800 qm Verkaufsfläche - hier ist die Allbau AG in intensiven Gesprächen mit zwei Lebensmittelketten -  ein Café und weitere Ladenlokale mit Dienstleistungen rund um gesundheitliche Themen sollen den Quartiersplatz zu einem lebendigen Treffpunkt machen. In den Obergeschossen sollen Gewerbeflächen (aktuell geplant sind Räumlichkeiten für gesundheitsbezogene Untersuchungen, Labore, Schulungen und Büros) das Angebot abrunden. Nutzer dieser Flächen wird nach dem derzeitigen Stand zum überwiegenden Teil das nahe liegende Universitätsklinikum sein. Unter dem ansprechend gestalteten und begrünten Innenhof des Quartiers wird mit einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen der ruhende Verkehr angeordnet, so dass die Cranachhöfe selbst und auch das Umfeld unbeeinträchtigt bleiben.

 

 

 

Folgende Nutzflächen sieht das heutige Nutzungskonzept vor:





































Nutzungqm²
Stadtwohnungenca. 2.800 m²
Supermarkt inkl. Mall u. Nebenflächen
(davon Verkaufsfläche des Supermarktes
ca. 3.000 m²
ca. 1.800 m²
Weitere Ladenlokaleca. 1.000 m²
Kindergartenca. 600 m²
Boarding-Houseca. 800 m²
Flächen Gesundheitswesen
(Ärzte, Büros, Labore,
Schulungsräume)
ca. 2.400 m²
Betreutes Wohnenca. 4.300 m²

 

Entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes entsteht ein Gebäudekomplex der entlang der Rubens-, Holsterhauser und Cranachstraße das Grundstück mit stadtbildprägender hochwertiger Architektur umschließt. An der belebten Kreuzung von Rubens- und Holsterhauser Straße wird dabei ein öffentlich zugängiger Platz entstehen, der mit Zugängen zum Nahverkehr, Supermarkt und ergänzenden Ladenlokalen für den Stadtteil einen zusätzlichen Begegnungsraum anbietet.

Ebenso „Neues“ entsteht auf der „rückwärtigen“ Seite. In Verlängerung der Barthel-Bruyn-Str. wird es künftig in der Gestalt eines „Grünzugs“ eine fußläufige Verbindung bis hin zur Rubensstraße geben. Von dieser Seite wird bald weniger die neue Bebauung als vielmehr eine große zusammenhängende Grünfläche im Fokus sein. Die Straßenrand-Bebauung umschließt einen nach Norden hin offenen großzügigen grünen Innenhof. Diese privaten, „topografisch höher liegenden“ Grünflächen verbinden sich optisch fließend mit den öffentlichen Flächen des Grünzuges und der angrenzenden Spielflächen im Bereich der Cranachschule.

„Die Architektur orientiert sich an den für Holsterhausen wichtigen Nutzungen, folgt aber auch dem Anspruch, einen Blickfang zu schaffen, auf den die Holsterhauser stolz sind,“ so Dirk Miklikowski. Die Verwendung vergleichbarer Gestaltungselemente und Materialien in der Fassade gewährleisten gleichzeitig ein harmonisches Erscheinungsbild des gesamten Neubaus.

Bis dieser Entwurf feststand, waren intensive Planungsschritte vorausgegangen. Bereits im Jahre 2010 erstellte die Allbau AG eine umfassende Umfeldanalyse hinsichtlich der Entwicklungspotentiale und der gegebenen wirtschaftlichen und standortbezogenen Rahmenbedingungen. In 2013 wurden dann von der Allbau AG vier Architekturbüros beauftragt, auf Basis des nun rechtskräftigen Bebauungsplans und der interessierten Nutzern und deren Flächenbedarfen ein Entwicklungskonzept zu erstellen. Aus diesen vier Entwürfen wurde dann das Konzept des Architektenbüros Nattler ausgewählt. Nicht zuletzt berücksichtigte der Allbau auch Hinweise von Holsterhauser Bürgerinnen und Bürger wie die Mischung von vielfältigen Nutzungen, einen Platz mit Aufenthaltsqualität und ein grüner Innenhof – immer vor dem Hintergrund, Wirtschaftlichkeit, ansprechende Architektur und städtebauliche Verträglichkeit in Einklang zu bringen.

Allbau-Vorstand Dirk Miklikowski glaubt an das nun vorliegende Nutzungskonzept: „Ich bin davon überzeugt, dass wir an diesem Standort unserer Verantwortung für eine nachhaltige Stadtteilentwicklung nachkommen und ein attraktives Quartier mit einer gesunden Nutzungsvielfalt errichten. Die Cranachhöfe werden Holsterhausen an diesem wichtigen Standort nicht nur städtebaulich und funktional stärken, sondern auch neue Arbeitsplätze ansiedeln. Das wird meiner Ansicht nach dazu führen, dass durch unsere Investitionen Holsterhausen an Attraktivität gewinnt und auch eine überregionale positive Wahrnehmung erfahren wird!“

Parallel zu den aktuellen Planungsaktivitäten stimmt die Allbau AG zurzeit die Flächen und Nutzungsbedingungen mit potentiellen Nutzern ab. Kurzfristig sollen vorvertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, die Grundlage für die weiteren detaillierten Ausführungsplanungen darstellen.

Allbau-Vorstand Dirk Miklikowski hofft auf einen Abschluss des rund 40 Mio. Euro teuren Stadtteilentwicklungsprojektes spätestens in drei Jahren: „Wir sind zuversichtlich, dass wir schon im Oktober 2014 mit dem Abriss des ehemaligen Berufskollegs und im 2. Quartal 2015 mit den Hochbauarbeiten beginnen werden, um spätestens im Jahre 2017 die Cranachhöfe hoffentlich dann komplett beziehen zu können.“

Somit würde ein städtebaulicher Missstand, der sich in den letzten Jahren belastend auf die Entwicklung in Holsterhausen auswirkte, bald der Vergangenheit angehören können.

Quelle

Montag, 8. Juni 2015

Was tut der Verwalter und wie viel sehen die Eigentümer davon?


Wir haben für Sie zusammengestellt, welche Arbeiten Eigentümer und der Verwaltungsbeirat sehen - und welche nicht.

Das sieht der Eigentümer:

  • Wirtschaftsplan
  • Hausgeldabrechnung
  • Eigentümerversammlung
  • Rundschreiben
  • Aushänge
  • Mitarbeiter bei Anwesenheit in der Wohnanlage
  • Individuelle Leistungen wie Beratung/Information
  • Mitwirkung bei Wohnungsverkäufen

Einen etwas tieferen Einblick erhalten Verwaltungsbeiräte:


  • Veranlassen von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (Preisanfragen, Ausschreibungen, Erstellen von Preisspiegeln, Beratung, Auftragsvergabe, Rechnungskontrolle)
  • Belegprüfung
  • Vorbereitung der Eigentümerversammlungen
  • Ortstermine
  • Beiratsgespräche
  • Korrespondenz und Verträge
  • Maßnahmen zur Einhaltung der Hausordnung
  • Mahnwesen bei Zahlungsverzug von Hausgeld

Diese Leistungen sieht der Eigentümer nicht!


Kaufmännische Leistungen:
  • Verbuchen sämtlicher Geldein- und -ausgänge
  • Monatliche Sollstellung von Hausgeldbeiträgen
  • Bearbeiten von Lastschriftbuchungen
  • Überwachen von Zahlungseingängen
  • Mahnen, ggf. Einleiten von Klagen bei Zahlungsrückstand
  • Verwalten und Disponieren von Geldmitteln auf Girokonten, Festgeld- und Sparkonten
  • Rechnungskontrolle
  • Anweisen und Veranlassen von Zahlungen
  • Bearbeiten von Gehaltszahlungen einschließlich Lohnbuchhaltung
  • Errechnen und Abführen von Lohnsteuer, Sozialabgaben, vermögenswirksame Leistungen
  • Erstellen der erforderlichen Meldungen an Finanzamt, Krankenversicherung, Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaft
  • Errechnen und Anfordern von beschlossenen Sonderumlagen
  • Erstellen von Wirtschaftsplänen, Abrechnungen
  • Veranlassen von Heizkostenabrechnungen
  • Erfassen von Verbrauchswerten (Heizölbestand, Wasser-/Stromverbrauch)
  • Kennen und Beachten von Lohn-, Einkommenssteuer-, Umsatzsteuergesetz, Abgabenverordnung, Grundsteuergesetz etc.

Technische Leistungen:
  • Vorbereiten und Veranlassen von Handwerkangeboten, Ausschreibungen, Angebotsspiegeln Nachhalten von Terminen (Angeboten, Auftragsführungen, Mängelrügen, Gewährleistungsansprüchen)
  • Einweisen und Einarbeiten der Hausmeister
  • Beschaffen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (Antenne)
  • Abschluss von Wartungs- und Versicherungsverträgen (Gebäude-, Gewässerschutz-, Glasbruch-, Haftpflichtversicherung,
    Aufzug-, Heizungs-, Pumpen- und Feuerlöscherwartung)
  • Vorbereiten und Organisieren von TÜV-, Brandschutz-, Blitzschutzprüfungen (Aufzug, Öltank, Tiefgaragenlüftung,
    Rolltor, Heizung, Feuerlöscher etc.)
  • Bearbeiten von Schlüsselbestellungen
  • Schadensmeldungen bei Versicherungsfällen (z.B. Rohrbruch) einschließlich Veranlassen der Schadensbeseitigung
    durch Handwerker und Abrechnen mit Versicherung
  • Vergeben/Überwachen von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen einschließlich Abrechnen
  • Beauftragen von Sachverständigen
  • Kennen und Beachten von z.B. AGB, BGB, WEG, Landesbauordnung, Druckbehälterverordnung, Orts-, Baumsatzung,
    Heizkostenverordnung, Heizanlagenverordnung, Feuerungsanlagenverordnung einschließlich der Durchführungsbestimmungen

Allgemeine Verwaltung:
  • Korrespondenz mit Eigentümern
  • Verhandeln mit Behörden, Eigentümern, Hausmeistern, Lieferanten
  • Bearbeiten von Beschwerden, Verstößen gegen die Hausordnung
  • Maßnahmen zur Fristwahrung oder zum Abwenden von Rechtsnachteilen für die Gemeinschaft
  • Beraten von Eigentümern, Hausmeistern
  • Abschluss von Verträgen (Wartungs-, Versicherungs-, Dienstleistungs-, Lieferverträge etc.)
  • Terminabstimmung, Saalbestellung, Erstellen von Tagesordnung und Beschlussentwürfen zur Eigentümerversammlung
  • Erstellen der Beschlussniederschrift einschließlich Versenden an alle Eigentümer
  • Mitwirkung bei Gerichtsterminen, Beschlussanfechtungen, Hausgeldklagen
  • Erteilen von Genehmigungen (Telefon, Veräußerungen, Vermietungen, gewerbliche Nutzung)
  • Ausbilden von eigenem Personal und Angestellten der Gemeinschaft (Hausmeister)
  • Kennen und Beachten von z.B. WEG, BGB, HGB, ErbbaurechtsVO, Zwangsversteigerungsgesetz, FGG Konkursordnung, Nachbarschaftsrecht


Hausverwaltung Gottschling, Essen
www.gottschling-immobilien.de
kontakt@gottschling-immobilien.de

Was tut der Verwalter und wie viel sehen die Eigentümer davon?

Wir haben für Sie zusammengestellt, welche Arbeiten Eigentümer und der Verwaltungsbeirat sehen - und welche nicht.

 

Das sieht der Eigentümer:

 

  • Wirtschaftsplan

  • Hausgeldabrechnung

  • Eigentümerversammlung

  • Rundschreiben

  • Aushänge

  • Mitarbeiter bei Anwesenheit in der Wohnanlage

  • Individuelle Leistungen wie Beratung/Information

  • Mitwirkung bei Wohnungsverkäufen


 

Einen etwas tieferen Einblick erhalten Verwaltungsbeiräte:


 

  • Veranlassen von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (Preisanfragen, Ausschreibungen, Erstellen von Preisspiegeln, Beratung, Auftragsvergabe, Rechnungskontrolle)

  • Belegprüfung

  • Vorbereitung der Eigentümerversammlungen

  • Ortstermine

  • Beiratsgespräche

  • Korrespondenz und Verträge

  • Maßnahmen zur Einhaltung der Hausordnung

  • Mahnwesen bei Zahlungsverzug von Hausgeld


 

Diese Leistungen sieht der Eigentümer nicht!


 

Kaufmännische Leistungen:

  • Verbuchen sämtlicher Geldein- und -ausgänge

  • Monatliche Sollstellung von Hausgeldbeiträgen

  • Bearbeiten von Lastschriftbuchungen

  • Überwachen von Zahlungseingängen

  • Mahnen, ggf. Einleiten von Klagen bei Zahlungsrückstand

  • Verwalten und Disponieren von Geldmitteln auf Girokonten, Festgeld- und Sparkonten

  • Rechnungskontrolle

  • Anweisen und Veranlassen von Zahlungen

  • Bearbeiten von Gehaltszahlungen einschließlich Lohnbuchhaltung

  • Errechnen und Abführen von Lohnsteuer, Sozialabgaben, vermögenswirksame Leistungen

  • Erstellen der erforderlichen Meldungen an Finanzamt, Krankenversicherung, Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaft

  • Errechnen und Anfordern von beschlossenen Sonderumlagen

  • Erstellen von Wirtschaftsplänen, Abrechnungen

  • Veranlassen von Heizkostenabrechnungen

  • Erfassen von Verbrauchswerten (Heizölbestand, Wasser-/Stromverbrauch)

  • Kennen und Beachten von Lohn-, Einkommenssteuer-, Umsatzsteuergesetz, Abgabenverordnung, Grundsteuergesetz etc.


 

Technische Leistungen:

  • Vorbereiten und Veranlassen von Handwerkangeboten, Ausschreibungen, Angebotsspiegeln Nachhalten von Terminen (Angeboten, Auftragsführungen, Mängelrügen, Gewährleistungsansprüchen)

  • Einweisen und Einarbeiten der Hausmeister

  • Beschaffen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (Antenne)

  • Abschluss von Wartungs- und Versicherungsverträgen (Gebäude-, Gewässerschutz-, Glasbruch-, Haftpflichtversicherung,
    Aufzug-, Heizungs-, Pumpen- und Feuerlöscherwartung)

  • Vorbereiten und Organisieren von TÜV-, Brandschutz-, Blitzschutzprüfungen (Aufzug, Öltank, Tiefgaragenlüftung,
    Rolltor, Heizung, Feuerlöscher etc.)

  • Bearbeiten von Schlüsselbestellungen

  • Schadensmeldungen bei Versicherungsfällen (z.B. Rohrbruch) einschließlich Veranlassen der Schadensbeseitigung
    durch Handwerker und Abrechnen mit Versicherung

  • Vergeben/Überwachen von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen einschließlich Abrechnen

  • Beauftragen von Sachverständigen

  • Kennen und Beachten von z.B. AGB, BGB, WEG, Landesbauordnung, Druckbehälterverordnung, Orts-, Baumsatzung,
    Heizkostenverordnung, Heizanlagenverordnung, Feuerungsanlagenverordnung einschließlich der Durchführungsbestimmungen


 

Allgemeine Verwaltung:

  • Korrespondenz mit Eigentümern

  • Verhandeln mit Behörden, Eigentümern, Hausmeistern, Lieferanten

  • Bearbeiten von Beschwerden, Verstößen gegen die Hausordnung

  • Maßnahmen zur Fristwahrung oder zum Abwenden von Rechtsnachteilen für die Gemeinschaft

  • Beraten von Eigentümern, Hausmeistern

  • Abschluss von Verträgen (Wartungs-, Versicherungs-, Dienstleistungs-, Lieferverträge etc.)

  • Terminabstimmung, Saalbestellung, Erstellen von Tagesordnung und Beschlussentwürfen zur Eigentümerversammlung

  • Erstellen der Beschlussniederschrift einschließlich Versenden an alle Eigentümer

  • Mitwirkung bei Gerichtsterminen, Beschlussanfechtungen, Hausgeldklagen

  • Erteilen von Genehmigungen (Telefon, Veräußerungen, Vermietungen, gewerbliche Nutzung)

  • Ausbilden von eigenem Personal und Angestellten der Gemeinschaft (Hausmeister)

  • Kennen und Beachten von z.B. WEG, BGB, HGB, ErbbaurechtsVO, Zwangsversteigerungsgesetz, FGG Konkursordnung, Nachbarschaftsrecht


 

Mittwoch, 27. Mai 2015

Abgelehnt: Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des „Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge


Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des „Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge abgelehnt



Beschluss vom 13. Mai 2015

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das zum 1. Juni 2015 vorgesehene Inkrafttreten des „Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge abgelehnt. Der Beschluss beruht auf einer Folgenabwägung. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssten die Nachteile, die durch das vorübergehende Inkrafttreten eines - nach abschließender Prüfung - verfassungswidrigen Gesetzes entstünden, die Nachteile deutlich überwiegen, die mit der vorläufigen Verhinderung eines verfassungsmäßigen Gesetzes verbunden wären. Den Antragstellern ist die Darlegung eines hinreichend schwerwiegenden Nachteils jedoch weder für die Gesamtheit der Wohnungsvermittler noch im Hinblick auf ihre eigene Situation gelungen.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Zum 1. Juni 2015 soll das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 in Kraft treten. Hierdurch wird das „Bestellerprinzip“ bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum eingeführt. Danach kommt ein Vertrag zwischen Wohnungsuchendem und Makler nur zustande, wenn der Wohnungsuchende dem Makler einen Suchauftrag erteilt und dieser ausschließlich im Interesse des Wohnungsuchenden und nicht für den Vermieter tätig wird. Vereinbarungen, durch die Wohnungsuchende verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, sind unwirksam. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro gegenüber dem Wohnungsvermittler verfolgt werden.
Antragsteller sind zwei Immobilienmakler, die sich durch die Einführung dieses „Bestellerprinzips“ in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sehen, sowie ein Wohnungsmieter, der eine Verletzung seines Rechts auf Vertragsfreiheit rügt. Neben dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben sie mit den gleichen Rügen Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch zu entscheiden ist (1 BvR 1015/15).

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Folgenabwägung ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, weil der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers darstellt. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten. Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für den Antragsteller ergeben. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bleiben grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, sie erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

2. Die Verfassungsbeschwerde der antragstellenden Makler ist zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Ergebnis der Folgenabwägung kann aber keine einstweilige Anordnung ergehen, denn die Darlegungen der Antragsteller genügen hierfür nicht.
a) Die Gesetzesbegründung geht von Umsatzrückgängen für Wohnungsvermittler durch die Neuregelung in Höhe von circa 310 Millionen Euro aus. Auf dieser Grundlage, die von den Antragstellern nicht mit belastbaren weiteren Angaben ergänzt worden ist, ist die für den ganzen Berufsstand der Wohnungsvermittler geltend gemachte Existenzbedrohung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2012 in Deutschland 37.900 Unternehmen, die ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in der Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte haben. Diese Unternehmen setzten rund 17,1 Milliarden Euro um, durchschnittlich somit 451.000 Euro pro Unternehmen. Auf Basis der in der Gesetzesbegründung genannten Zahlen ergibt sich eine durchschnittliche Belastung dieser Unternehmen in Höhe von jährlich circa 8.200 Euro. Von einer Existenzbedrohung des gesamten Berufsstandes der Wohnungsvermittler ist also nicht auszugehen.
b) Im Hinblick auf die eigene Situation der Antragsteller ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung der gesamten Anwendung von Normen zu begründen. Unter welchen Umständen ausnahmsweise anderes zu gelten hat, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb vollständig zum Erliegen kommt und dadurch ein irreparabler Schaden entsteht, kann vorliegend offen bleiben. Der erste Antragsteller behauptet  angesichts seiner weiteren Einnahmequellen nicht einmal, dass die Einführung des „Bestellerprinzips“ den Fortbestand seines Unternehmens gefährden könnte. Demgegenüber macht der zweite Antragsteller zwar geltend, dass ihm die Insolvenz drohe, falls das Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft trete, belegt dies allerdings nicht durch konkrete Zahlen.

3. Die Verfassungsbeschwerde des antragstellenden Wohnungsmieters ist bereits offensichtlich unzulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher abzulehnen, ohne dass es einer Folgenabwägung bedarf. Insbesondere ist nicht zu ersehen, dass er - als Mieter beziehungsweise Wohnungsuchender - in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit verletzt sein könnte. Es bleibt ihm weiterhin unbenommen, über den Nachweis oder die Vermittlung von Wohnraum wirksame Maklerverträge zu schließen und sich zur Zahlung der Courtage zu verpflichten.


Quelle

Hausverwaltung Gottschling, Essen
www.gottschling-immobilien.de
kontakt@gottschling-immobilien.de