Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des „Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge abgelehnt
Beschluss
vom 13. Mai 2015
Mit heute
veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das zum 1. Juni 2015 vorgesehene
Inkrafttreten des „Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen für
Wohnraummietverträge abgelehnt. Der Beschluss beruht auf einer Folgenabwägung.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssten die Nachteile, die durch
das vorübergehende Inkrafttreten eines - nach abschließender Prüfung -
verfassungswidrigen Gesetzes entstünden, die Nachteile deutlich überwiegen, die
mit der vorläufigen Verhinderung eines verfassungsmäßigen Gesetzes verbunden
wären. Den Antragstellern ist die Darlegung eines hinreichend schwerwiegenden
Nachteils jedoch weder für die Gesamtheit der Wohnungsvermittler noch im
Hinblick auf ihre eigene Situation gelungen.
Sachverhalt
und Verfahrensgang:
Zum 1. Juni
2015 soll das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 in Kraft treten.
Hierdurch wird das „Bestellerprinzip“ bei der Vermittlung von Mietverträgen
über Wohnraum eingeführt. Danach kommt ein Vertrag zwischen Wohnungsuchendem
und Makler nur zustande, wenn der Wohnungsuchende dem Makler einen Suchauftrag
erteilt und dieser ausschließlich im Interesse des Wohnungsuchenden und nicht
für den Vermieter tätig wird. Vereinbarungen, durch die Wohnungsuchende
verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes
Vermittlungsentgelt zu zahlen, sind unwirksam. Verstöße können mit Bußgeldern
bis zu 25.000 Euro gegenüber dem Wohnungsvermittler verfolgt werden.
Antragsteller
sind zwei Immobilienmakler, die sich durch die Einführung dieses
„Bestellerprinzips“ in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sehen, sowie ein
Wohnungsmieter, der eine Verletzung seines Rechts auf Vertragsfreiheit rügt.
Neben dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben sie
mit den gleichen Rügen Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch zu
entscheiden ist (1 BvR 1015/15).
Wesentliche
Erwägungen der Kammer:
1. Nach § 32
Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen
Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Folgenabwägung ist ein
besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines
Gesetzes begehrt wird, weil der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung
stets einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
darstellt. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert
werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer
Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und
Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen
Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.
Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz
Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für den
Antragsteller ergeben. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bleiben
grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, sie erweist sich als von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2. Die
Verfassungsbeschwerde der antragstellenden Makler ist zwar weder von vornherein
unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Ergebnis der
Folgenabwägung kann aber keine einstweilige Anordnung ergehen, denn die
Darlegungen der Antragsteller genügen hierfür nicht.
a) Die
Gesetzesbegründung geht von Umsatzrückgängen für Wohnungsvermittler durch die
Neuregelung in Höhe von circa 310 Millionen Euro aus. Auf dieser Grundlage, die
von den Antragstellern nicht mit belastbaren weiteren Angaben ergänzt worden
ist, ist die für den ganzen Berufsstand der Wohnungsvermittler geltend gemachte
Existenzbedrohung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Nach den Daten des
Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2012 in Deutschland 37.900
Unternehmen, die ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in der Vermittlung und
Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte haben. Diese
Unternehmen setzten rund 17,1 Milliarden Euro um, durchschnittlich somit
451.000 Euro pro Unternehmen. Auf Basis der in der Gesetzesbegründung genannten
Zahlen ergibt sich eine durchschnittliche Belastung dieser Unternehmen in Höhe
von jährlich circa 8.200 Euro. Von einer Existenzbedrohung des gesamten
Berufsstandes der Wohnungsvermittler ist also nicht auszugehen.
b) Im
Hinblick auf die eigene Situation der Antragsteller ist im Ausgangspunkt zu
berücksichtigen, dass wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den
Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die
Aussetzung der gesamten Anwendung von Normen zu begründen. Unter welchen
Umständen ausnahmsweise anderes zu gelten hat, wenn die unmittelbare Gefahr
besteht, dass ein Gewerbebetrieb vollständig zum Erliegen kommt und dadurch ein
irreparabler Schaden entsteht, kann vorliegend offen bleiben. Der erste
Antragsteller behauptet angesichts seiner weiteren Einnahmequellen nicht
einmal, dass die Einführung des „Bestellerprinzips“ den Fortbestand seines
Unternehmens gefährden könnte. Demgegenüber macht der zweite Antragsteller zwar
geltend, dass ihm die Insolvenz drohe, falls das Mietrechtsnovellierungsgesetz
in Kraft trete, belegt dies allerdings nicht durch konkrete Zahlen.
3. Die
Verfassungsbeschwerde des antragstellenden Wohnungsmieters ist bereits
offensichtlich unzulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ist daher abzulehnen, ohne dass es einer Folgenabwägung bedarf. Insbesondere
ist nicht zu ersehen, dass er - als Mieter beziehungsweise Wohnungsuchender -
in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit verletzt sein
könnte. Es bleibt ihm weiterhin unbenommen, über den Nachweis oder die
Vermittlung von Wohnraum wirksame Maklerverträge zu schließen und sich zur
Zahlung der Courtage zu verpflichten.
Quelle
Hausverwaltung Gottschling, Essen
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