Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung unterliegt grundsätzlich nicht der Verjährung.
Hintergrund
Die Eigentümer einer
Dachgeschosswohnung streiten mit den übrigen Wohnungseigentümern über
den Bau einer Feuertreppe. Die Eigentümer haben die Wohnung im Jahr 2005
erworben. Ursprünglich war die Wohnung mit der daneben liegenden
Wohnung zu einer Einheit verbunden. Aufgrund der Trennung verfügt die
Wohnung nicht mehr über einen zweiten Rettungsweg. Das Bauaufsichtsamt
beanstandete dies im April 2008 und genehmigte den Bau einer
Außenspindeltreppe.
In einer Eigentümerversammlung lehnte die Eigentümergemeinschaft den
Antrag der Dachgeschoss-Eigentümer ab, die von einem Architekten
geplante Feuertreppe zu errichten. Diesen Beschluss haben die
Dachgeschoss-Eigentümer angefochten und beantragt, die anderen
Eigentümer zur Zustimmung zu verurteilen. Da die beklagten Eigentümer
der Auffassung sind, die genaue Ausgestaltung eines Rettungsweges sei
Sache der Eigentümergemeinschaft, haben die Dachgeschoss-Eigentümer im
Laufe des Verfahrens hilfsweise beantragt, die übrigen Eigentümer zu
verurteilen, dem Antrag zuzustimmen, dass die Eigentümergemeinschaft
einen fachgerechten Rettungsweg anbringt. Das Landgericht hat die
beklagten Eigentümer dem Hilfsantrag gemäß verurteilt.
Der BGH hatte u.a. darüber zu entscheiden, ob ein eventueller Anspruch der Dachgeschoss-Eigentümer verjährt ist.
Entscheidung
Ein eventueller Anspruch der Dachgeschoss-Eigentümer ist nicht verjährt.
Die
Einhaltung der Brandschutzvorschriften entspricht ordnungsmäßiger
Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG). Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf
ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar. Ist eine
Maßnahme im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung notwendig,
erfordert diese ständig ihre Durchführung.
Das
Gemeinschaftseigentum muss instandgesetzt werden, auch wenn die
Instandsetzungsbedürftigkeit schon länger als drei Jahre andauert. Eine
solche gleichsam ständig neu entstehende Dauerverpflichtung kann nicht
verjähren.
Dies folgt auch aus dem Zweck der
Verjährungsvorschriften. Die Verjährung soll den Schuldner davor
schützen, wegen länger zurückliegender Vorgänge in Anspruch genommen zu
werden, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm Beweismittel für etwa
begründete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr
auffindbar sind. Diese Erwägungen treffen auf den Anspruch des
Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung nicht zu. Eine
Beweisnot der in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer ist
auszuschließen. Denn der einzelne Wohnungseigentümer will mit der
Durchsetzung des Anspruchs nach § 21 Abs. 4 WEG eine ordnungsgemäße
Verwaltung für die Zukunft sicherstellen.
Da vorliegend noch zu
klären ist, ob auch der Hilfsantrag zuvor in einer Eigentümerversammlung
hätte behandelt werden müssen, hat der BGH den Rechtsstreit an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
(BGH, Urteil v. 27.4.2012, V ZR 177/11)
Quelle
Hausverwaltung Gottschling, Essen
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