Die Heizkostenverordnung gilt auch für WEGs unmittelbar. Deshalb
sind die Heizkosten in den Einzelabrechnungen zwingend nach Verbrauch
zu verteilen. In die Gesamtabrechnung sind hingegen die tatsächlichen
Zahlungen einzustellen. Für Abgrenzungen ist dort kein Raum.
Hintergrund
Auf einer Eigentümerversammlung im
Juli 2009 wurde die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2008 durch
Mehrheitsbeschluss genehmigt. Bei den Heiz- und Warmwasserkosten wurden
in die Gesamtabrechnung wie auch in die Einzelabrechnungen nicht die
Kosten für die im Jahr 2008 tatsächlich bezogene Fernwärmeenergie
aufgenommen, sondern alle Zahlungen, die im Jahr 2008 an den
Energieversorger geleistet worden sind.
Einige Wohnungseigentümer wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen die Genehmigung der Jahresabrechnung.
Entscheidung
Der
BGH gibt der Klage statt, soweit die Einzelabrechnungen betroffen sind,
denn diese verstoßen gegen die Heizkostenverordnung (HeizKV).
Hinsichtlich der Gesamtabrechnung hat die Klage keinen Erfolg.
Heizkostenverordnung gilt unmittelbar
Die
Vorschriften der HeizKV sind unabhängig davon anzuwenden, ob die
Wohnungseigentümer durch Vereinbarung oder Beschluss abweichende
Bestimmungen getroffen haben.
Die HeizKV ist allerdings nicht für
eine unmittelbare Anwendung innerhalb einer WEG geeignet. Sie gibt kein
festes Abrechnungssystem vor, sondern nur einen Rahmen. Dieser muss von
der WEG erst durch Vereinbarung oder Beschluss ausgefüllt werden, bevor
eine Abrechnung nach der HeizKV möglich ist. Der Verwalter kann eine
derart weitreichende Auswahlentscheidung nicht eigenständig treffen.
Daraus
folgt aber nicht, dass die Regelungen der HeizKV für die
Wohnungseigentümergemeinschaft keine unmittelbare Geltung hätten,
sondern erst durch Vereinbarung oder Beschluss eingeführt werden
müssten. Die von den Wohnungseigentümern zu treffende Entscheidung über
die Ausfüllung des von der HeizKV vorgegebenen Rahmens betrifft die
Frage, wie die Eigentümer die vorgeschriebene verbrauchsabhängige
Abrechnung vornehmen, insbesondere welchen der möglichen
Verteilungsmaßstäbe sie wählen. Insoweit bedarf es einer Regelung durch
die WEG. Eine Beschlussfassung oder Vereinbarung darüber, ob nach der
HeizKV abzurechnen ist, ist hingegen nicht erforderlich.
Allein
eine den Anforderungen der HeizKV genügende Abrechnung entspricht
ordnungsgemäßer Verwaltung. Genehmigen die Wohnungseigentümer eine
Heizkostenabrechnung, die verbrauchsunabhängig orientiert ist, ist der
Beschluss auf Anfechtung für unwirksam zu erklären. Das gilt auch, wenn
die Wohnungseigentümer (noch) keine der HeizKV entsprechende Regelung
eingeführt haben. Dann müssen sie eine solche Regelung nachholen, damit
auf ihrer Grundlage die Heizkosten verteilt werden können.
Gesamtabrechnung ist reine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Die
Verwaltung hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und
Ausgabenabrechnung vorzulegen, die für einen Wohnungseigentümer auch
ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich ist. Diesen
Anforderungen genügt eine Abrechnung, wenn alle im Wirtschaftsjahr
tatsächlich erzielten Einnahmen und erfolgten Ausgaben eingestellt
werden. Die Darstellung der tatsächlichen Geldflüsse ermöglicht durch
einen Abgleich mit den Gesamtkontoständen, die rechnerische Richtigkeit
der Abrechnung zu prüfen.
Für Abgrenzungen in der Gesamtabrechnung
ist kein Raum. Die einfache Prüfung der Abrechnung ließe sich bei
Vornahme von Abgrenzungen nicht oder nur erschwert durchführen. Ein
sachlicher Grund, hiervon bei der Darstellung der Heiz- und
Warmwasserkosten in der Gesamtabrechnung abzuweichen, besteht nicht,
insbesondere lässt sich ein solcher nicht aus der HeizKV herleiten.
Einzelabrechnung nach Verbrauch
Die
HeizKV erfordert lediglich eine Verteilung der tatsächlich angefallenen
Heiz- und Warmwasserkosten auf der Grundlage des gemessenen Verbrauchs.
Den Vorgaben der HeizKV ist daher bereits dann Genüge getan, wenn zwar
nicht in der Gesamtabrechnung, aber in den Einzelabrechnungen eine
verbrauchsabhängige Abrechnung vorgenommen wird, dort also die Kosten
des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs verteilt
werden.
Der Umstand, dass sich insoweit ausnahmsweise die
Einzelabrechnung nicht unmittelbar aus der Gesamtabrechnung herleitet,
ist hinzunehmen, sofern die in der Einzelabrechnung enthaltene
Abweichung deutlich ersichtlich und mit einer verständlichen Erläuterung
versehen ist. An welcher konkreten Stelle der Gesamt- oder
Einzelabrechnung diese Erläuterung erfolgt, bleibt dem Verwalter
überlassen. Entscheidend ist allein, dass die Darstellung verständlich
und nachvollziehbar ist.
Allgemeiner Schlüssel für nicht verbrauchte Brennstoffe
Hinsichtlich
der Umlage der verausgabten Gelder für die angeschafften, aber noch
nicht verbrauchten Brennstoffe enthält die HeizKV keine Regelung. Diese
Kosten sind daher zunächst nach dem allgemeinen oder einem ansonsten
vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen.
(BGH, Urteil v. 17.2.2012, V ZR 251/10)
Quelle
Hausverwaltung Gottschling, Essen
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