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Donnerstag, 15. Dezember 2016
Donnerstag, 1. September 2016
Ausgefallene 5-Raum-Maisonette-Wohnung, zentral, ruhig, mit Südwestbalkon
Ausgefallene 5-Raum-Maisonette-Wohnung, zentral, ruhig, mit Südwestbalkon

Adresse
Objektdetails
- Wohnungstyp
- Dachgeschoss
- Etage
- 3 von 3
- Wohnfläche ca.
- 120 m²
- Bezugsfrei ab
- 2016-12-01
- Zimmer
- 5
Kosten
- Kaltmiete
- 940 €
- Nebenkosten
- + 197 €
- Heizkosten
- + 120 €
- Gesamtmiete
- 1.257 €
- Kaution o. Genossenschaftsanteile
- 1880 EUR
Bausubstanz & Energieausweis
- Baujahr
- 1976
- Objektzustand
- Gepflegt
- Heizungsart
- Zentralheizung
- Wesentliche Energieträger
- Fernwärme
- Energieausweistyp
- Verbrauchsausweis
- Energieverbrauchs-kennwert
- 179 kWh/(m²*a)
Objektbeschreibung
Ausstattung
Lage
Sonstiges
Bilder
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Ansicht Hofseite
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Wohnraum von oben
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Wohnraum
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Wohnraum 2
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Wohnraum 3
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Diele
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Empore
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Giebel-Teil
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Wannenbad
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Duschbad
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Hausansicht
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Grundrisse
Grundriss
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Freitag, 22. Juli 2016
Maklerprovision: Bestellerprinzip ist verfassungsgemäß
Das Bestellerprinzip, wonach bei der Vermittlung von Mietwohnungen ausschließlich derjenige das Maklerhonorar zahlt, der den Makler beauftragt hat, ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zweier Immobilienmakler und eines Mieters zurückgewiesen.
Das Bestellerprinzip für Wohnungsvermittlungen, das Maklern den Erhalt einer Provision von Mietinteressierten weitgehend verstellt, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Ob durch das Bestellerprinzip Provisionsansprüche gegen Wohnungssuchende auch bei der Mehrfachbeauftragung und der Vorbefassung des Maklers ausgeschlossen sind, müsse die fachgerichtliche Rechtsprechung klären. Aber selbst wenn man hiervon ausgehe, sei das Bestellerprinzip verfassungsgemäß.
Das Bestellerprinzip zwinge Wohnungsmakler auch nicht dazu, ihre Berufstätigkeit derart zu ändern, dass sie ihre Tätigkeit völlig aufgeben und sich eine neue Existenz aufbauen müssten. Makler könnten weiterhin in der Wohnungsvermitlung tätig sein, weil provisionspflichtige Aufträge zur Wohnungsvermittlung nach wie vor möglich seien. Auch dass die Regelung zwangsläufig zu Einnahmeeinbußen von Maklern führe, stehe deren Angemessenheit nicht entgegen. Diese Belastung sei gerechtfertigt, da Wohnungsvermittler ihre Provision vom Vermieter verlangen könnten.
Makler und Mieter hatten gegen Bestellerprinzip geklagt
Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Mietrechtsnovellierungsgesetz hatten zwei Immobilienmakler die Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz und ein Wohnungsmieter die Verletzung seines Rechts auf Vertragsfreiheit gerügt.
Das Urteil ist in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofes noch nicht gelistet. Dieses kann unter BGH: Aktuelle Entscheidungen nachgelesen werden, nach dem es veröffentlicht wurde.
Quelle
LG Hagen: Miete für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlegbar
Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind nicht als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umlegbar, weil die Anmietung an die Stelle der nicht umlagefähigen Anschaffung tritt. Dieser Auffassung ist das LG Hagen.
Hintergrund: Vermieter mietet Rauchwarnmelder
Die Vermieterin und die Mieter einer Wohnung streiten darüber, inwieweit die Mieter die Kosten für Rauchwarnmelder als Betriebskosten tragen müssen.
Laut Mietvertrag werden die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung vom Mieter getragen. Unter den dort im Einzelnen aufgelisteten Betriebskostenarten ist auch die Position „Miet- und Wartungskosten für Rauchmelder“ aufgeführt.
Nachdem die Mieter im Laufe des Prozesses ihre Pflicht, den Einbau von Rauchwarnmeldern zu dulden, anerkannt hatten, ist zwischen den Parteien noch umstritten, ob und inwieweit die Kosten für die Miete und die Wartung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten umlagefähig sind.
Entscheidung: Mietkosten nicht umlagefähig
Die Mieter müssen die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder tragen. Hingegen sind die Kosten für die Miete der Geräte nicht umlagefähig.
Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV und im Mietvertrag auch ausdrücklich benannt.
Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind hingegen keine umlegbaren Betriebskosten, so dass die Mieter diese trotz der Vereinbarung im Mietvertrag nicht tragen müssen. Diese Kosten treten an die Stelle von Anschaffungskosten, die keine Betriebskosten darstellen.
Die Umlegbarkeit ergibt sich auch nicht aus einer Analogie zu § 2 Nr. 2, 4 und 5 BetrKV, wonach die Kosten der Anmietung von Wasser- und Wärmezählern Betriebskosten sind. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung ausschließlich für Zählermieten, die nicht auf die Anmietung anderer technischer Einrichtungen ausgedehnt werden kann. Dem steht der Grundsatz entgegen, dass die Kosten für die Anschaffung und den Austausch von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt keine Betriebskosten darstellen. Dieser Grundsatz ist nicht dadurch zu umgehen, dass der Vermieter die Einrichtungen nicht kauft, sondern mietet.
Die Ausnahmeregelung für die Zählermieten mag darauf beruhen, dass bei diesen Geräten die Kosten für die Wartung einschließlich der notwendigen Eichung in der Regel höher sein mögen als die Kosten einer Anmietung, so dass der Mieter durch die Sonderregelung günstiger gestellt wird, als wenn er die höheren Wartungskosten tragen müsste. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings auf Rauchwarnmelder nicht übertragbar, weil die nach DIN 14676 vorgeschriebene Wartung durch eine jährliche Sichtprüfung und einen Probealarm nur einen geringen Aufwand erfordert.
Gericht lässt Revision zu
Die Frage, ob die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag als Betriebskosten umgelegt werden können, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das Gericht hat zur Klärung dieser Frage die Revision zum BGH zugelassen.
(LG Hagen, Urteil v. 4.3.2016, 1 S 198/15)
Der Beitrag LG Hagen: Miete für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlegbar erschien zuerst auf Hausverwaltung Essen | Gottschling Immobilien.
http://ift.tt/2a0Wkrv http://ift.tt/2a3U3iW July 22, 2016 at 08:43AMDonnerstag, 21. Juli 2016
Hausverwalter und Makler, passt das zusammen? Ja!
Gottschling Immobilien GmbH (GI) bietet seit Anfang 2016 die Maklertätigkeiten an. Die beinhaltet Verkauf, Vermietung und Verpachtung. Dies ergänzt das Kerngeschäft.
Gottschling Immobilien GmbH bietet seinen Kunden seit Anfang 2016 auch alle Dienstleistungen des Maklers an. Dies komplettiert das Spektrum als Full-Service-Dienstleister rund um die Immobilie.
„Dieser Schritt ist der nächste Baustein zu unserem Full-Service Angebot. Wir wollen jedem Eigentümer alle Dienstleistungen rund um die Immobilie aus einer Hand anbieten. Daher war er ein logischer und konsequenter Schritt, die Maklertätigkeit anzubieten.“ so Christian Gottschling, Geschäftsführer der Gottschling Immobilien GmbH.
„Wir haben uns mit der Entscheidung lange Zeit gelassen, da Makler nicht immer den besten Ruf genießen. Die Initialzündung für die Entscheidung war die Einführung des Bestellerprinzips sowie Mindestanforderungen an den Immobilienmakler. Dies wird nachhaltig das Bilder des Maklers zum Dienstleister und Partner verändern – das ist Deckungsleich mit unserer Auffassung.“ so Christian Gottschling weiter.
In dem Bereich Verwaltung erhalten Sie Ihre Abrechnungen und die Mieter die Betriebskostenabrechnungen. Bei defekten am Objekt kommt der Hausmeister vor Ort und führt kleine Reparaturen selbst aus oder koordiniert Handwerker. Die wöchentliche Treppenhausreinigung wird zuverlässig und regelmäßig mit einem Personal durchgeführt. Die Pflege Ihrer Grünanlagen übernimmt der Gärtner.
Wenn Sie Ihre Liegenschaft verkaufen wollen übernimmt dies Gottschling Immobilien für Sie. Durch die Verwaltung ist ein tiefes und breites Wissen zu betreuten Objekten vorhanden, der Immobilienmarkt ist bestens bekannt. Durch den ständigen Kontakt mit EigentümerInnen ist die Kauf- bzw. Verkaufsabsicht im Vorfeld bekannt, eine Vermittlung kann daher sehr zeitnah erfolgen. So wurden die bisherigen Verkäufe binnen wenigen Wochen abgewickelt.
Durch den Bereich Makler bietet Gottschling Immobilien den nächsten Baustein für Immobilienbesitzer an, die Dienstleistungen rund um die Immobilie aus einer Hand anzubieten. Es komplettiert das bereits bestehende Dienstleistungsangebot aus Hausverwaltung, WEG Verwaltung, Hausmeisterservice, Gärtnerarbeiten und Treppenhausreinigung.
Pressekontakt
Gottschling Immobilien GmbH
Herr Christian Gottschling
Gemarkenstr. 1
45147 Essen
0201 45875 433
http://ift.tt/1Q1jkIM
kontakt@gottschling-immobilien.de
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http://ift.tt/2abSrDn http://ift.tt/29QVHAA July 21, 2016 at 03:00PMNeues Büro, alte Adresse bei der Gottschling Immobilien GmbH
Gottschling Immobilien GmbH (GI) eröffnet neues Immobilienbüro an der Gemarkenstr 1. In Essen für seine Mieterinnen und Mieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und natürlich Makler Kunden.
Gottschling Immobilien GmbH hat sein neues Büro bezogen.
Die neuen Räumlichkeiten wurden vom Pächter „Der Bücherwurm“ Mitte Februar zurückgegeben. Anschließend erfolgten die Kernsanierung und einige Umbauarbeiten. „Wir sind ja mit den Arbeiten an Immobilien sehr vertraut“ sagte Christian Gottschling, Geschäftsführer der Gottschling Immobilien GmbH. „Wir sanieren ständig unseren eigenen Immobilienbestand aber auch für unsere Kunden übernehmen wir gern die Koordination und Durchführung von Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen. Wir haben auch Liegenschaften im Bestand wo Häuser komplett bis auf die Grundmauern abgebrannt sind. Die Koordination der Arbeiten ist da in einem ganz anderen Ausmaß.“
Die Gemarkenstraße entwickelt sich nach und nach zur Immobilienmeile. Mittlerweile befinden sich drei Makler Büros auf der Gemarkenstraße. wobei Gottschling Immobilien nicht nur Makler ist. „Unser Kerngeschäft ist die Hausverwaltung und WEG Verwaltung. Maklertätigkeiten haben wir eingeführt, um bei allen Belangen um die Immobilie der Ansprechpartner für Eigentümer zu sein. Dies wird von unseren Dienstleistungen in der Treppenhausreinigung, Gärtner und Hausmeister komplettiert. Wir bieten Eigentümern alle Leistungen rund im Ihre Immobilie aus einer Hand an. Da war der Verkauf von Immobilienbeständen der logisch Schritt.“
Die neuen Räumlichkeiten passen sich perfekt in das Arbeitskonzept der Gottschling Immobilien ein. Hier besteht eine Mischung aus Home-Office, Außendienst und Innendienst Mitarbeitern.
Bei dem Neubezug der Räumlichkeiten war es wichtig, dass die Pächterin „Der Bücherwurm“ vorher adäquate Räumlichkeiten findet. Erfreulicher wiese konnte die neue Lokation in der Gemarkenstr. 15 gefunden werden, sodass auch der Fortbestand an der Gemarkenstraße bestehen bleibt.
Nicht nur durch die Mitgliedschaft bei der Interessensgemeinschaft Holsterhausen (IGH) ist man an der positiven Entwicklung des Stadtteils interessiert. Der Erhalt und Ausbau von Geschäften rund um die Gemarkenstraße ist für die Entwicklung von Holsterhausen sehr wichtig.
Gottschling Immobilien GmbH ist der Ansprechpartner rund um die Immobilie. Hausverwaltung, WEG Verwaltung, Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Liegenschaftsverwaltung sind das Kerngebiet flankiert vom Hausmeister, Gärtner und Reinigungskräften für die Immobilien.
Pressekontakt
Gottschling Immobilien GmbH
Herr Christian Gottschling
Gemarkenstr. 1
45147 Essen
0201 45875 433
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kontakt@gottschling-immobilien.de
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http://ift.tt/29PlKc2 http://ift.tt/29PlUjM July 21, 2016 at 12:55PMHelle 3 Zimmer Wohnung, frei ab 01.09.2016 // Essen City
Helle 3 Zimmer Wohnung, frei ab 01.09.2016
Adresse
Objektdetails
- Etage
- 3 von 4
- Wohnfläche ca.
- 75 m²
- Bezugsfrei ab
- 2016-09-01
- SCHUFA-Auskunft
- erforderlich
- Zimmer
- 3
- Badezimmer
- 1
Kosten
- Kaltmiete
- 480 €
- Nebenkosten
- + 116 €
- Heizkosten
- + 75 €
- Gesamtmiete
- 671 €
- Kaution o. Genossenschaftsanteile
- 960 EUR
Bausubstanz & Energieausweis
- Baujahr
- 1958
- Objektzustand
- Gepflegt
- Heizungsart
- Zentralheizung
- Wesentliche Energieträger
- Fernwärme
- Energieausweistyp
- Bedarfsausweis
- Endenergiebedarf
- 119,3 kWh/(m²*a)
Objektbeschreibung
Ausstattung
Lage
Sonstiges
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Grundriss
Grundriss
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Montag, 9. Mai 2016
Helle DG Wohnung, bezugsfrei // Essen Borbeck
Helle DG Wohnung, bezugsfrei in Essen Borbeck
- Wohnungstyp
- Dachgeschoss
- Etage
- 4 von 4
- Wohnfläche ca.
- 70 m²
- Bezugsfrei ab
- sofort
- SCHUFA-Auskunft
- erforderlich
- Zimmer
- 2,5
- Schlafzimmer
- 1
- Badezimmer
- 1
- Haustiere
- Nein
Kosten
- Kaltmiete
- 350 €
- Nebenkosten
- + 90 €
- Heizkosten
- über Strom
- Gesamtmiete
- 440 €
- Kaution o. Genossenschaftsanteile
- 2 Monatsmieten
Bausubstanz & Energieausweis
- Baujahr
- 2004
- Letzte Modernisierung/ Sanierung
- 2009
- Objektzustand
- Saniert
- Qualität der Ausstattung
- Standard
- Heizungsart
- Moderne elektro Heizkörper
- Wesentliche Energieträger
- Strom
- Energieausweis
- liegt zur Besichtigung vor
- Energieausweistyp
- Verbrauchsausweis
- Energie
ver brauchs kennwert 196,3 kWh/(m²*a)
Objektbeschreibung
Ausstattung
Lage







Schöne helle DG Wohnung, zum 01.06.2016 frei // Essen Holsterhausen
Schöne helle DG Wohnung, zum 01.06.2016 frei
- Wohnungstyp
- Dachgeschoss
- Etage
- 4 von 4
- Wohnfläche ca.
- 60 m²
- Bezugsfrei ab
- 01.06.2016
- SCHUFA-Auskunft
- erforderlich
- Zimmer
- 2,5
- Schlafzimmer
- 1
- Badezimmer
- 1
- Haustiere
- Nein
Kosten
- Kaltmiete
- 370 €
- Nebenkosten
- + 50 €
- Heizkosten
- inkl. 50 €
- Gesamtmiete
- 470 €
- Kaution o. Genossenschaftsanteile
- 2 Monatsmieten
Bausubstanz & Energieausweis
- Baujahr
- 2004
- Letzte Modernisierung/ Sanierung
- 2009
- Objektzustand
- Saniert
- Qualität der Ausstattung
- Gehoben
- Heizungsart
- Zentralheizung
- Wesentliche Energieträger
- Gas
- Energieausweis
- liegt vor
- Energieausweistyp
- Verbrauchsausweis
- Energie
ver brauchs kennwert - 196,3 kWh/(m²*a)
Objektbeschreibung
Ausstattung
Lage
Sonstiges






Dienstag, 1. März 2016
Immobilienverkauf in Essen
Immobilienverkauf in Essen
Warum man sich für den Verkauf einer Essener Immobilie entscheidet, kann verschiedene Gründe haben. Egal, ob die Entscheidung aus beruflichen, privaten oder finanziellen Gründen getroffen wird: Sollten Sie sich für den Immobilienverkauf entscheiden, machen Sie sich bewusst, dass dies ein komplexes Thema ist und der Verkaufsprozess eine sehr gründliche Planung erfordert.Die richtige Planung beim Immobilienverkauf
Besonders wichtig beim Verkauf Ihrer Immobilie ist eine gute Planung bereits im Vorfeld des Verkaufs. Denn die meisten Eigentümer verkaufen oftmals nur eine einzige Immobilie. Fehler bergen dabei hohe, meist finanzielle Risiken. Der Verkauf von Immobilien in Essen und anderen deutschen Städten erfordert viel Zeit und Geduld.
- Mannimuc / Pixabay
In Essen sind die Preise für Immobilien den ständigen Marktschwankungen unterlegen. Daher hängt der Verkaufspreis nicht in erster Linie vom reinen Verkehrswert ab. Zu dem reinen Verkaufspreis, der sich aus dem Immobilienwert oder dem Grundstückwert ergibt, kommen diverse Neben- und Zusatzkosten hinzu. Der endgültige Preis, der für die Immobilie in Essen gezahlt wird, setzt sich aus mehreren Posten zusammen.
Nebenkosten beim Verkauf einer Immobilie in Essen
Als Verkäufer möchten Sie natürlich beim Verkauf den bestmöglichen Preis erzielen, um die Immobilie gewinnbringend zu verkaufen. Jedoch sollten Sie stets auch die Nebenkosten beachten, denn diese schmälern den Verkaufserlös nicht unerheblich. Die anfallenden Nebenkosten variieren je nach Bundesland. Ein Grund mehr, den Immobilienverkauf in die Hände eines fachkundigen Essener Maklers zu legen. Dieser kennt sich mit den Gegebenheiten auf dem regionalen Immobilienmarkt in Essen aus.Folgende Nebenkosten sind möglich:
- Notar- und Grundbuchkosten: Die Grunderwerbsteuer ist eine kommunale Steuer - ist also nicht bundesweit einheitlich geregelt. Welcher Vertragspartner welche Kosten trägt, sollte immer ein Bestandteil des Immobilienkaufvertrags sein.
- Die Spekulationssteuer: Diese Steuer kann durch den Verkauf von Immobilien und Grundstücken in Essen entstehen und wird immer allein vom Verkäufer getragen. Die Spekulationssteuer kann dann entstehen, wenn die Immobilie zuvor nie oder nur zeitweise selbst genutzt wurde.
- Die Maklercourtage: Die Provisionszahlung an den Makler wird bei Vertragserfüllung fällig. Je nach Bundesland wird diese entweder vom Käufer allein oder von beiden Parteien jeweils zur Hälfte getragen.
Für eine erfolgreiche Transaktion ist die Kostentransparenz ein entscheidender Faktor. Der sicherste Begleiter durch den Kostendschungel ist ein kompetenter Immobilienmakler vor Ort in Essen. Er kennt die einzelnen Gebühren sowie die in Essen üblichen Sätze und berechnet daraus den bestmöglichen Verkaufspreis für Ihre Essener Immobilie.
Wie lange dauert der Immobilienverkauf?
Der Zeitpunkt, bis die Immobilie in Essen erfolgreich verkauft ist, ist von mehreren Faktoren abhängig. Daher ist eine feste Aussage nur begrenzt möglich. Ein jedoch maßgebender Faktor ist die Lage: In sehr gefragten Regionen wird schneller ein Käufer für eine Immobilie gefunden als in strukturschwachen Regionen.Ein weiterer Indikator für den Erfolg des Verkaufs ist der Zustand der Immobilie: Ein neuwertiges Haus ist beliebter als ein Haus, an dem noch kostenintensive Renovierungsarbeiten getätigt werden müssen. Etwa sechs Monate sollten Sie aber mindestens für den Verkauf Ihrer Immobilie in Essen einplanen. Zudem ist es üblich, dass der komplette Kaufpreis erst fällig wird, wenn der Käufer offiziell im Grundbuch als Besitzer vermerkt ist. Dies kann wiederum Zeit kosten: Drei Monate bis ein ganzes Jahr sind üblich.
Wichtige Unterlagen beim Immobilienverkauf
Ein Immobilienverkauf bedeutet gleichzeitig auch Papierkram: Zahlreiche Unterlagen, wichtige Nachweise und Urkunden müssen den Interessenten, dem Notar und den zuständigen Ämtern in Essen ausgehändigt werden. Für Ihre Unterlagen sollten Sie daher die folgenden Dokumente beisammen haben oder nun beantragen:- Grundbuchauszug
- Baugenehmigung und Baubeschreibung
- Baupläne und Grundrisse des Objekts
- ein aktueller Energieausweis (gesetzlich vorgeschrieben)
- Nachweise zur Feuer- und zur Gebäudeversicherung
- Nachweise über etwaige Modernisierungen und wertsteigernde Reparaturen
- die Beschreibung der Mikrolage
- aktuelle Nachweise über Mieteinkünfte
- Kopien von beispielhaften Mietverträgen
Lohnt sich ein Wertgutachten?
Welcher Verkaufspreis der Richtige ist, lässt sich mit einem Essener Immmobilienexperten feststellen. Doch diese Variante ist nicht günstig: Je nach Immobilienwert und Gutachtenlänge können schnell mehrere 1000 Euro Gebühr fällig werden. Doch zum Glück ist ein Wertgutachten nicht immer notwendig – es sei denn, das Gutachten wird für einen Gerichtsprozess angefordert.Wer lediglich den Immobilienwert bestimmen lassen möchte, um sich wegen eines anstehenden Immobilienverkaufs zu informieren, kann sich die Kosten für ein teures Wertgutachten sparen. Denn mit der kostenlosen Immobilienbewertung von Gottschling Immobilien GmbH bekommen Sie eine fundierte Einschätzung von einem unserer Immobilienexperten in Essen.
Kostenlosen Beratungstermin vereinbaren
Hausverwaltung Gottschling, Essenwww.gottschling-immobilien.de
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Donnerstag, 18. Februar 2016
BGH: Betriebskostenabrechnung wird für Vermieter einfacher
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anforderungen an Betriebskostenabrechnungen gelockert. Vermieter, die Kosten auf mehrere Gebäude verteilen oder um nicht umlagefähige Anteile bereinigen, müssen nicht mehr aufschlüsseln, wie sie die Kosten ermittelt haben, die sie in der jeweiligen Abrechnungseinheit letztlich umlegen.
Hintergrund: Vermieter lässt Rechenschritt weg
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten aus einer Betriebskostenabrechnung.
Die Wohnanlage, in der sich die Wohnung befindet, besteht aus mehreren Gebäuden. Sie verfügt über einen zentralen Müllplatz und zwei Heizstationen mit zentraler Warmwasseraufbereitung.
Die Vermieterin rechnete die Betriebskosten gegenüber den Mietern jeweils nach Gebäuden ab. Bei den Betriebskostenpositionen Wasser, Abwasser und Müllabfuhr ging sie von den Gesamtkosten für die Wohnanlage aus und verteilte diese nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf die einzelnen Gebäude. Dieser Rechenschritt geht allerdings aus den Betriebskostenabrechnungen nicht hervor. Vielmehr erscheint darin nur der von der Vermieterin für das jeweilige Gebäude errechnete Gesamtbetrag, der dann auf die Mieter des jeweiligen Gebäudes nach dem anzuwendenden Umlageschlüssel verteilt wurde. Daher entsprechen die für das jeweilige Gebäude in den Abrechnungen ausgewiesenen Gesamtkosten nicht den Beträgen, die aus den Gebührenbescheiden der Gemeinde und den Rechnungen der Stadtwerke ersichtlich sind.
Der Mieter weigert sich, die geforderte Nachzahlung von knapp 900 Euro zu leisten. Er meint, die Betriebskostenabrechnung sei formell nicht ordnungsgemäß, weil der Rechenschritt, mit dem der Anteil der einzelnen Gebäude an den Kosten für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr ermittelt wurde, nicht aus der Abrechnung ersichtlich ist.
Entscheidung: Kosten pro Abrechnungseinheit ausreichend
Der BGH gibt der Vermieterin Recht. Der Mieter kann die Nachzahlung nicht wegen formeller Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung verweigern.
Zur Erfüllung der formellen Mindestanforderungen einer Betriebskostenabrechnung, durch die die Abrechnungsfrist gewahrt wird, genügt es, wenn als „Gesamtkosten“ bei der jeweiligen Betriebskostenart die Summe der Kosten angegeben ist, die der Vermieter auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit (in der Regel: Gebäude) umlegt. Das gilt auch, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat. Einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht.
Bisherige Rechtsprechung aufgegeben
Damit gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach die Angabe lediglich „bereinigter“ Gesamtkosten zur Folge hatte, dass die Abrechnung aus formellen Gründen unwirksam war.
Die vom BGH nun aufgegebene Rechtsprechung betraf folgende Fälle:
- Dem Vermieter werden vom Versorger oder Dienstleister Betriebskosten einheitlich für eine größere Anlage in Rechnung gestellt, ohne dass diese auf einzelne Gebäude als Abrechnungseinheit aufgeschlüsselt sind.
- Einzelne Kosten sind nicht vollständig als Betriebskosten umlagefähig, z. B. weil ein angestellter Hausmeister teils umlagefähige Arbeiten ausführt und teils vom Vermieter mit der Ausführung nicht als Betriebskosten umlagefähiger Verwaltungstätigkeiten betraut ist
- Im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung einzelner Einheiten wird ein Vorwegabzug vorgenommen.
In diesen Fällen wird die Betriebskostenabrechnung nun für Vermieter einfacher.
(BGH, Urteil v. 20.1.2016, VIII ZR 93/15)
Hausverwaltung Gottschling, Essen
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Der Beitrag BGH: Betriebskostenabrechnung wird für Vermieter einfacher erschien zuerst auf Hausverwaltung Essen | Gottschling Immobilien.
http://ift.tt/eA8V8J February 18, 2016 at 09:15AMMittwoch, 17. Februar 2016
LBS West siegt im Kündigungsstreit um Bausparverträge

Viele Institute versuchen, diese wachsenden Kosten aus ihren Büchern zu bekommen: zunächst mit sanftem Druck, immer häufiger aber auch mit der Aufkündigung der Bausparverträge nach der Zuteilungsreife. Mittlerweile wehren sich zahlreiche Kunden gegen die Kündigungen vor deutschen Gerichten. Mit der Entscheidung des OLG Hamm, das die Position der Bausparkassen deutlich stärkt, liegt nun erstmals ein Urteil in zweiter Instanz vor.
LBS West beruft sich auf Kündigungsrecht nach Zuteilungsreife
In dem konkreten Fall wehrte sich ein Bausparer aus Siegen gegen die Kündigung seines Bausparvertrags. Er hatte bei der LBS West 1991 einen Vertrag mit einer Bausparsumme von 44.000 DM abgeschlossen, der eine Verzinsung von 3% p.a. vorsah. Laut den Vertragsbedingungen konnte die LBS West den Vertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seiner Verpflichtung zur Einzahlung nachkommt. 1997 lag die Zuteilungsreife vor, der Bausparer nahm jedoch das Darlehen nicht in Anspruch.
Zum Jahresende 2014 kündigte die Bausparkasse mit Hinweis auf § 489 BGB. Diese Norm sieht vor, dass ein Darlehensnehmer einen Vertrag mit festem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren seit dem vollständigen Empfangen des Darlehens – hier die Zuteilungsreife – kündigen darf. Der Bausparvertrag ist ein Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass die Bausparkasse und der Bausparer mit der Inanspruchnahme des Darlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen. Dagegen ging der Bausparer gerichtlich vor. Er hielt die Kündigung für unwirksam, was die Gültigkeit seines lukrativen Bausparvertrags zur Folge gehabt hätte.
Vor überlanger Bindung an Zinssätze schützen
Doch seine Klage blieb, wie auch in der Vorinstanz am Landgericht Münster, erfolglos. Der OLG-Senat bejahte, dass die LBS West den Bausparvertrag wirksam nach § 489 I Nr. 2 BGB gekündigt hatte. Dabei läuft die Zehnjahresfrist bereits ab Zuteilungsreife des Darlehens. Damit soll der Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgesetzte Zinssätze geschützt werden – und die Norm gelte sowohl für den Kunden als auch die Bausparkasse.
Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife, so eine Mitteilung des OLG Hamm, liege es allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf die Bausparsumme zu begründen, indem er die Inanspruchnahme gegenüber dem Institut anzeigt. Und in dieser Situation seien die wirtschaftlichen Interessen der Bausparkassen schützenswert, meinten die Richter am OLG Hamm.
Bausparkasse ist erleichtert
„Ziel eines Bausparvertrags ist ein zinssicheres Darlehen, nicht die langfristige hochverzinsliche Kapitalanlage“, kommentierte ein Sprecher der LBS West den Beschluss aus Hamm. Nach Auffassung des Gerichts werde der Bausparvertrag „zweckentfremdet“, wenn Bausparer den Vertrag lediglich dafür nützten, um von der Bausparkasse „nicht mehr marktgerechte Zinsen“ für ihr Guthaben zu generieren. Nach Auskunft der Bausparkasse hat der OLG-Beschluss bereits zur Beendigung weiterer Klagen geführt. Noch mehr könnten zeitnah folgen, denn offenbar haben die Senate anderer OLGs angekündigt, sich in ihren Fällen an der Entscheidung aus Hamm zu orientieren.
Die LBS West wurde in dem Prozess von der Kanzlei Simon und Partner aus Düsseldorf vertreten. Ob der unterlegene Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegen wird, ist derzeit noch nicht bekannt.
Quelle
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Dienstag, 16. Februar 2016
Mieter muss Zustand der Wohnung bei Einzug beweisen
Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung verlangt von den Mietern Schadensersatz wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen.

Ob die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses 1954 renovierungsbedürftig war, ist strittig. Laut § 5 des Mietvertrages waren vor Überlassung der Wohnung keine Arbeiten seitens des Vermieters vorzunehmen. Die Mieter hingegen behaupten, bei Einzug seien Renovierungsarbeiten erforderlich gewesen und auch von ihren Eltern vorgenommen worden. Einen Beweis dafür konnten sie allerdings nicht antreten.
Entscheidung
Das LG Berlin gibt dem Vermieter Recht. Die Pflicht, Schönheitsreparaturen auszuführen, wurde wirksam auf die Mieter übertragen.
Die Klausel „Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen“ ist anhand der Regelung in § 28 Abs. 4 II. BV auszulegen und begründet eine entsprechende Verpflichtung des Mieters.
Die Vereinbarung, dass die Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen ausführen müssen, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt unwirksam, dass die Wohnung bei Mietbeginn renovierungsbedürftig war. Nach neuer Rechtsprechung des BGH ist eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam, denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter dazu, sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Indes ist es Sache des Mieters zu beweisen, dass die Wohnung zu Mietbeginn renovierungsbedürftig war.
Den Beweis, in welchem Zustand sich die Wohnung bei Übergabe an die Mieter befand, konnten die Mieter nicht führen. Dies geht zu ihren Lasten.
(LG Berlin, Urteil v. 18.8.2015, 63 S 114/14)
Quelle
Hausverwaltung Gottschling, Essen
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Montag, 15. Februar 2016
Kostenerstattung bei eigenmächtiger Sanierung
Hintergrund: Eigentümerin saniert eigenmächtig
Eine Wohnungseigentümerin verlangt von der WEG die Erstattung von Kosten für Sanierungsmaßnahmen.Im Jahr 2004 hatte ein Architekt einen Sanierungsplan für die Wohnanlage, in der erhebicher Sanierungsstau bestand, vorgelegt. Die Eigentümer beschlossen den Sanierungsplan und führten diesen durch, stellten jedoch eine darin vorgesehene Sanierung der Kellersohle zurück. Sie wollten abwarten, ob die Durchfeuchtung der Kellerwände auch ohne diese Maßnahme zu beheben sei.

Die Eigentümerin verlangt nun von der Gemeinschaft Ersatz der aufgewendeten Kosten.
Entscheidung: Kostenerstattung nur unter engen Voraussetzungen
Die WEG muss allenfalls die Kosten für die Türen erstatten.Kosten der Kellersanierung
Die Kosten für die Sanierung der Kellersohle muss die Gemeinschaft nicht erstatten.
Notgeschäftsführung
Ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten als Aufwand für eine Notgeschäftsführung scheidet aus. Zwar ist nach § 21 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Eigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Um solche Maßnahmen handelte es sich hier nicht. Es drohte kein unmittelbarer Schaden für das Gemeinschaftseigentum und die Maßnahmen dienten der dauerhaften Sanierung der Kellersohle. Sie waren nicht von ihrem Notgeschäftsführungsrecht gedeckt.
Geschäftsführung ohne Auftrag
Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht nicht. Die Sanierung hat nicht dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Eigentümer entsprochen, denn die Eigentümer hatten beschlossen, die Maßnahme einstweilen zurückzustellen.
Ungerechtfertigte Bereicherung
Es besteht auch kein Ersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme sowieso hätte vorgenommen werden müssen.
Selbst wenn man unterstellt, dass die Kellersohle ohnehin hätte saniert werden müssen, kann die Eigentümerin keinen Ersatz von der Gemeinschaft verlangen, denn die Gemeinschaft wäre nicht Schuldner eines Bereicherungsanspruchs.
Für die Frage wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, kommt es entscheidend darauf an, ob die Maßnahme eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedurfte und ob dieser vorlag.
Die Wohnungseigentümer sind Schuldner, wenn die Maßnahme
- nicht beschlossen war, aber hätte beschlossen werden müssen.
- beschlossen war oder
- nicht beschlossen, aber wegen Dringlichkeit unverzüglich durchzuführen war.
Kosten der Innentüren
Hingegen kommt für den Austausch der Innentüren ein Anspruch auf Ersatz der Kosten in Betracht.
Nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist dem einzelnen Wohnungseigentümer der Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile gestatten muss, soweit das zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Zum zu ersetzenden Schaden gehört auch die Verschlechterung des Zustands des Sondereigentums. Dies ist hier gegeben, weil die Wände breiter geworden waren und die Türen nicht mehr passten. Schuldner dieses Anspruchs ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband.
Kosten der Wohnungstür
Auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Wohnungstür kommt in Betracht. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG hilft allerdings nicht weiter, weil die Wohnungstür kein Sondereigentum ist, sondern zum Gemeinschaftseigentum gehört.
Insofern kommen aber ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1, § 670 BGB oder ein Bereicherungsanspruch nach § 684 Satz 1, § 812 BGB in Betracht. Nach der Sanierung hätte die Gemeinschaft die Wohnungstür austauschen müssen. Denn ebenso wie die Beseitigung von Schäden am Sondereigentum umfasste diese dann auch die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gemeinschaftseigentums. Der Austausch entsprach dem mutmaßlichen Interesse der Gemeinschaft, so dass ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegeben wäre. Andernfalls käme ein Bereicherungsanspruch nach § 684 Satz 1 BGB in Betracht, weil der Verband den Aufwand für diese ihm obliegende Maßnahme erspart hätte.
Keine Anspruchskürzung um Miteigentumsanteil
Der BGH hat den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses noch fehlende tatsächliche Feststellungen nachholen kann.
Sollte die Gemeinschaft der Eigentümerin die Kosten für den Austausch der Wohnungstür und der Innentüren erstatten müssen, wäre der Anspruch nicht um deren Miteigentumsanteil zu kürzen. Die betroffene Eigentümerin müsste sich zwar an den Kosten beteiligen. Dies geschieht aber nicht über eine Kürzung ihres Anspruchs gegen die Gemeinschaft, sondern durch Umlage in der Jahresabrechnung.
(BGH, Urteil v. 25.9.2015, V ZR 246/14)
Quelle
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