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Mittwoch, 17. Februar 2016
LBS West siegt im Kündigungsstreit um Bausparverträge
Bei den Bausparkassen dürften heute die Korken knallen: Erstmals hat
ihnen ein Oberlandesgericht (OLG) bestätigt, dass die Aufkündigung eines
Bausparvertrags mit einem festen Zinssatz rechtens ist, wenn dieser
seit Jahren zuteilungsreif ist. Das geht aus einem heute
veröffentlichten Beschluss des OLG Hamm hervor, mit dem das Gericht
bereits Ende Dezember 2015 die Berufung eines Bausparers gegen die LBS
West zurückgewiesen hat (Az. 31 U 191/15). WikimediaImages / Pixabay
Gerade die treuen Kunden sind vielen Bausparkassen mittlerweile ein
empfindliches Übel. Viele haben ihre Bausparverträge vor über 20 Jahren
abgeschlossen, mit attraktiven Zinsen von zum Teil deutlich über 3% p.a.
Im aktuellen Niedringszinsumeld haben immer mehr Sparer ihre
Altverträge als Kapitalanlagen erkannt und zahlen, trotz
Zuteilungsreife, weiter fleißig ein. Das führt zu erheblichen
Zinsbelastungen der Bausparkassen, die das einst gegebene
Renditeversprechen nur schwer oder kaum mehr erfüllen können.
Viele Institute versuchen, diese wachsenden Kosten aus ihren Büchern
zu bekommen: zunächst mit sanftem Druck, immer häufiger aber auch mit
der Aufkündigung der Bausparverträge nach der Zuteilungsreife.
Mittlerweile wehren sich zahlreiche Kunden gegen die Kündigungen vor
deutschen Gerichten. Mit der Entscheidung des OLG Hamm, das die Position
der Bausparkassen deutlich stärkt, liegt nun erstmals ein Urteil in
zweiter Instanz vor.
LBS West beruft sich auf Kündigungsrecht nach Zuteilungsreife
In dem konkreten Fall wehrte sich ein Bausparer aus Siegen gegen die
Kündigung seines Bausparvertrags. Er hatte bei der LBS West 1991 einen
Vertrag mit einer Bausparsumme von 44.000 DM abgeschlossen, der eine
Verzinsung von 3% p.a. vorsah. Laut den Vertragsbedingungen konnte die
LBS West den Vertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seiner
Verpflichtung zur Einzahlung nachkommt. 1997 lag die Zuteilungsreife
vor, der Bausparer nahm jedoch das Darlehen nicht in Anspruch.
Zum Jahresende 2014 kündigte die Bausparkasse mit Hinweis auf § 489
BGB. Diese Norm sieht vor, dass ein Darlehensnehmer einen Vertrag mit
festem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren seit dem vollständigen
Empfangen des Darlehens – hier die Zuteilungsreife – kündigen darf. Der
Bausparvertrag ist ein Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass die
Bausparkasse und der Bausparer mit der Inanspruchnahme des Darlehens
ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen.
Dagegen ging der Bausparer gerichtlich vor. Er hielt die Kündigung für
unwirksam, was die Gültigkeit seines lukrativen Bausparvertrags zur
Folge gehabt hätte.
Vor überlanger Bindung an Zinssätze schützen
Doch seine Klage blieb, wie auch in der Vorinstanz am Landgericht
Münster, erfolglos. Der OLG-Senat bejahte, dass die LBS West den
Bausparvertrag wirksam nach § 489 I Nr. 2 BGB gekündigt hatte. Dabei
läuft die Zehnjahresfrist bereits ab Zuteilungsreife des Darlehens.
Damit soll der Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgesetzte
Zinssätze geschützt werden – und die Norm gelte sowohl für den Kunden
als auch die Bausparkasse.
Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife, so eine Mitteilung des OLG
Hamm, liege es allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf die
Bausparsumme zu begründen, indem er die Inanspruchnahme gegenüber dem
Institut anzeigt. Und in dieser Situation seien die wirtschaftlichen
Interessen der Bausparkassen schützenswert, meinten die Richter am OLG
Hamm.
Bausparkasse ist erleichtert
„Ziel eines Bausparvertrags ist ein zinssicheres Darlehen, nicht die
langfristige hochverzinsliche Kapitalanlage“, kommentierte ein Sprecher
der LBS West den Beschluss aus Hamm. Nach Auffassung des Gerichts werde
der Bausparvertrag „zweckentfremdet“, wenn Bausparer den Vertrag
lediglich dafür nützten, um von der Bausparkasse „nicht mehr
marktgerechte Zinsen“ für ihr Guthaben zu generieren. Nach Auskunft der
Bausparkasse hat der OLG-Beschluss bereits zur Beendigung weiterer
Klagen geführt. Noch mehr könnten zeitnah folgen, denn offenbar haben
die Senate anderer OLGs angekündigt, sich in ihren Fällen an der
Entscheidung aus Hamm zu orientieren.
Die LBS West wurde in dem Prozess von der Kanzlei Simon und Partner
aus Düsseldorf vertreten. Ob der unterlegene Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegen
wird, ist derzeit noch nicht bekannt.