Der Verwalter muss sich gegenüber den Wohnungseigentümern neutral
verhalten und die Interessen aller Eigentümer gleichermaßen wahren.
Bezeichnet er einen Eigentümer als Querulanten, kann dies gegen seine
Wiederbestellung sprechen.
Hintergrund
Ein Wohnungseigentümer wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen
einen Beschluss, mit dem der Verwalter für weitere 5 Jahre bestellt
worden ist.
Anlässlich einer Eigentümerversammlung hatte ein Mitarbeiter der
Verwaltung den nun klagenden Eigentümer als Querulanten bezeichnet und
anderen Eigentümern geraten, sich von ihm zu distanzieren. Zuvor hatte
der klagende Eigentümer mehrere Gerichtsverfahren angestrengt und
diverse Eingaben an die Verwaltung gerichtet, was dort zusätzlichen
Aufwand verursacht hat.
Entscheidung
Das AG Tostedt gibt der Anfechtungsklage statt. Die Wiederbestellung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Es liegen Anhaltspunkte vor, die für den klagenden Eigentümer die
Annahme rechtfertigen, dass der Verwalter ihm nicht mit der gebotenen
Neutralität begegnet.
Der Verwalter muss die Interessen aller Eigentümer gleichermaßen
vertreten, sei es untereinander oder im Verhältnis zu Dritten. Das setzt
jedoch voraus, dass er die Anliegen der einzelnen Eigentümer
unvoreingenommen prüft und sie ggf. mit einer sachlichen Empfehlung zur
Entscheidung durch die Eigentümerversammlung stellt. Dabei muss der
Verwalter insbesondere in internen Auseinandersetzungen zwischen
einzelnen Eigentümern die Objektivität wahren, da er allen Eigentümern
gleichermaßen zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet ist.
Aufgrund der Äußerungen des Mitarbeiters der Verwaltung ist hier zu
befürchten, dass der Verwalter dem klagenden Eigentümer die
erforderliche Neutralität nicht entgegenbringt. Wer einen Eigentümer als
Querulanten bezeichnet und empfiehlt, sich von diesem zu distanzieren,
bringt dadurch zum Ausdruck, dass er dessen Anliegen generell als
unberechtigt und nachteilig für die Gemeinschaft empfinde.
Wenn ein Eigentümer durch sein Verhalten zusätzlichen Arbeitsaufwand
beim Verwalter verursacht, muss es diesem allerdings möglich sein,
Maßnahmen zu ergreifen, die einen geregelten Fortgang der Verwaltung
gewährleisten. Gleichwohl ist der Verwalter nicht von der Pflicht
befreit, die Anliegen aller Eigentümer unvoreingenommen auf ihre
Berechtigung zu prüfen und sie gegebenenfalls gegenüber der Gemeinschaft
zu vertreten. Auch dem Verwalter nicht zugeneigte Eigentümer können im
Einzelfall berechtigte Anliegen haben.
Die getätigten Aussagen lassen hier aber befürchten, dass der
Verwalter auch sachdienlichen Anliegen des klagenden Eigentümers nicht
objektiv nachgeht und so dessen Interessen nicht neutral gegenüber den
anderen Eigentümern oder Dritten vertritt.
(AG Tostedt, Urteil v. 6.5.2011, 5 C 119/10)
Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?Subarea=News&newsID=1324037637.45&chorid=01816042&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FImmobilienVerwaltung%2F357%2F01816042%2F2011-12-21%2FTop-News%3A%20Verwalter%20muss%20neutral%20bleiben
Hausverwaltung Gottschling, Essen
www.gottschling-immobilien.de
kontakt@gottschling-immobilien.de