Das an einer Doppelstockgarage gebildete Sondereigentum erstreckt sich
auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere
Garageneinheit betrieben wird.
Hintergrund
Der Eigentümer eines Pkw verlangt von einer WEG Schadensersatz wegen
der Beschädigung seines Fahrzeugs. Er hatte sein Fahrzeug mit
Einverständnis des Berechtigten in der Wohnungseigentumsanlage in einer
Doppelstockgarage geparkt. Während der Wagen dort stand, wurde dieser
beschädigt. Der Fahrzeugeigentümer führt den Schaden darauf zurück, dass
die hydraulische Hebeanlage zu tief abgesenkt wurde.
Die vom Kläger genutzte Doppelstockgarage besteht aus 4 Stellplätzen
und verfügt über einen eigenständigen, mit den anderen Einheiten nicht
verbundenen Hydraulikantrieb. Die übrigen Garageneinheiten der Anlage
sind genauso konstruiert. In der Teilungserklärung ist für jede der
Doppelstockgaragen Sondereigentum gebildet und dieses jeweils 4
Eigentümern zu je ¼ zugewiesen worden.
Der Fahrzeugeigentümer meint, die Fehlfunktion der Hydraulikanlage
gehe auf deren unzureichende Wartung zurück. Er verlangt daher von der
WEG Schadensersatz.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Hebeanlage steht nicht im
Gemeinschaftseigentum, sodass die WEG nicht für den Schaden aufkommen
muss.
Eine Garage, die mithilfe einer Hebebühne für 2 oder 4 Pkw genutzt
werden kann (sog. Doppelstockgarage), bildet einen Raum im Sinne von § 3
Abs. 1 bzw. Abs. 2 WEG. Sie kann daher als Ganze im Teileigentum einer
Person oder mehrerer Personen in Bruchteilsgemeinschaft stehen. So liegt
der Fall hier.
Das Sondereigentum an der Doppelstockgarage umfasst nach den hier
gegebenen Verhältnissen auch die dazugehörige Hebebühne nebst Antrieb.
Betreibt eine Hebevorrichtung mehrere Einheiten, ist allerdings
zwingend Gemeinschaftseigentum. Denn nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des
Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind,
sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der
Wohnungseigentümer dienen, auch dann kein Sondereigentum, wenn sie sich
im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Eine Anlage,
die mehrere Doppelstockgaragen betreibt, dient dem gemeinschaftlichen
Gebrauch der Wohnungseigentümer im Sinne dieser Vorschrift. Hierfür ist
es nicht erforderlich, dass die Gesamtheit der Wohnungs- und
Teileigentümer von ihr profitiert. Es reicht aus, dass mindestens 2
Wohnungs- oder Teileigentümer auf die Nutzung der Anlage angewiesen
sind.
Eine Hebevorrichtung ist aber dann kein Gemeinschaftseigentum, wenn durch sie ausschließlich eine
Doppelstockgarage betrieben wird und wenn an dieser Garage
Sondereigentum - ggf. wie hier in Bruchteilen - besteht. Dass die
Hebebühne nebst Antrieb notwendiger Bestandteil einer Doppelstockgarage
ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn Gegenstand des
Sondereigentums sind neben den gemäß § 3 Abs. 1 WEG bestimmten Räumen
auch die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile, sofern sie verändert,
beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das
gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht
eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß
hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert
wird (§ 5 Abs. 1 WEG). Dies trifft auf die technische Einrichtung einer
Doppelstockgarage zu, die - wie hier - als Ganzes im Sondereigentum
steht und durch eine von den anderen Garageneinheiten unabhängige
Einzelhydraulik betrieben wird.
(BGH, Urteil v. 21.10.2011, V ZR 75/11)
Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?newsID=1322815608.26
Hausverwaltung Gottschling, Essen
www.gottschling-immobilien.de
kontakt@gottschling-immobilien.de