Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Mietsache
verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährung läuft erst, wenn die
Wohnung ordnungsgemäß übergeben ist.
Hintergrund
Eine Vermieterin verlangt vom ehemaligen Mieter Schadensersatz wegen Schäden in der Wohnung.
Der langjährige Mieter räumte die in einem Zweifamilienhaus gelegene
Wohnung Ende Juni 2007, nachdem es mit der im selben Haus wohnenden
Vermieterin zu Streit gekommen war. Mit Schreiben vom 2.7.2007 kündigte
er das Mietverhältnis wegen „Vertrauensverlusts" fristlos, hilfsweise
ordentlich zum 30.9.2007.
Am 30.6.2007 bot der Mieter der Vermieterin an, die Wohnung
zurückzugeben. Als die Vermieterin dies ablehnte, warf er die
Wohnungsschlüssel in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten. Am
1.10.2007 führten die Parteien schließlich wie zwischenzeitlich
abgesprochen eine „offizielle" Wohnungsübergabe durch.
Am 19.3.2008 beantragte die Vermieterin einen Mahnbescheid, mit dem
sie Schäden in der Wohnung ersetzt verlangt. Der Mieter meint,
eventuelle Schadensersatzansprüche seien verjährt. Die sechsmonatige
Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB habe zu laufen begonnen,
als er am 30.6.2007 die Rückgabe der Wohnung angeboten habe.
Entscheidung
Schadensersatzansprüche der Vermieterin sind nicht verjährt.
Nach § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB beginnt die Verjährung der
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache in dem Zeitpunkt, in dem er die Sache
zurückerhält. Die Rückgabe setzt grundsätzlich eine Änderung der
Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil er erst durch
die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich
ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Schäden zu machen. Hingegen
ist die Beendigung des Mietverhältnisses nicht Voraussetzung für den
Beginn der kurzen Verjährung.
Vorliegend hat die Verjährung erst mit Ablauf des 1.10.2007 begonnen,
denn die Vermieterin hat die Wohnung erst an diesem Tag zurückerhalten.
Sie hat die Wohnung nicht dadurch zurückerhalten, dass der Mieter
versucht hat, ihr Ende Juni die Schlüssel zu übergeben und die Schlüssel
dann in den Briefkasten geworfen hat.
Die Vermieterin war auch nicht mit der Rücknahme der Wohnung in
Annahmeverzug. Dabei kann offen bleiben, ob ein Mieter berechtigt ist,
die Mietsache vor Ende des Mietverhältnisses zurückzugeben. Jedenfalls
muss der Vermieter eine Wohnung nicht „auf Zuruf" zurücknehmen. Deshalb
kam die Vermieterin hier nicht dadurch in Annahmeverzug, dass sie sich
weigerte, die Schlüssel sofort an der Haustür zurückzunehmen.
Da die Parteien im Anschluss noch einen „offiziellen" Übergabetermin
vereinbart und diesen auch durchgeführt haben, muss sich die Vermieterin
auch nicht aus Treu und Glauben so behandeln lassen, als habe sie die
Sachherrschaft über die Wohnung bereits vor der Übergabe am 1.10.2007
erhalten.
(BGH, Urteil v. 12.10.2011, VIII ZR 8/11)
Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?newsID=1322575735.82
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