Ein in einer Anzeige auf "Immobilienscout 24" enthaltener
Hinweis auf eine Maklerprovision kann ein eindeutiges
Provisionsverlangen darstellen und Grundlage für einen Maklervertrag
sein.
Hintergrund
Eine Immobilienmaklerin verlangt
Maklerprovision für die Vermittlung eines Baugrundstücks. Die Maklerin
hatte das Grundstück in einer Anzeige auf dem im Internet-Portal
"Immobilienscout24" angeboten. Die Anzeige enthielt Angaben zu Größe und
Kaufpreis sowie den Hinweis "Provision 7,14 Prozent".
Der spätere Erwerber meldete sich telefonisch bei der Maklerin und
bekundete sein Interesse an dem Grundstück. Die Maklerin teilte ihm die
Adresse des Grundstücks und die Kontaktdaten des Verkäufers mit. Kurze
Zeit darauf schlossen Verkäufer und Erwerber einen notariellen
Kaufvertrag. Die Maklerin stellte dem Erwerber eine Maklerprovision von
60.690 Euro in Rechnung.
Der Erwerber bestreitet, dass ein
Maklervertrag zustande gekommen sei und wendet zudem ein, das Grundstück
sei ihm schon bekannt gewesen.
Entscheidung
Die Anzeige enthält ein eindeutiges Provisionsverlangen, das Grundlage eines Maklervertrags sein kann.
Eine
Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend auch durch
schlüssiges Verhalten getroffen werden, wobei hier strenge Anforderungen
gelten. Wer sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im
geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig
seine Bereitschaft, eine Maklerprovision zu zahlen, wenn er das Objekt
kauft. Der Interessent darf davon ausgehen, dass der Makler für den
Verkäufer tätig ist und nicht auch von ihm eine Provision erwartet.
Makler muss auf Käuferprovision hinweisen
Anderes
gilt nur, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf
eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat.
Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen
Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt
damit grundsätzlich schlüssig zu erkennen, dass er den in dem
Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags
annehmen will
Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags
liegt grundsätzlich noch nicht in der Anzeige des Maklers. Eine durch
die Anzeige veranlasste Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler
kann aber dann zum Abschluss eines Maklervertrags führen, wenn der
Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Weist er in einem
Zeitungs- oder im Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende
Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen
Provisionspflicht ausgehen kann, und erhält dieser auf seine daraufhin
erfolgte Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers, löst dies den
Anspruch auf Zahlung der Provision aus.
Da der BGH nicht
abschließend beurteilen konnte, ob hier ein Maklervertrag zustande
gekommen ist und auch die Frage der Vorkenntnis noch nicht geklärt ist,
hat er den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
(BGH, Urteil v. 3.5.2012, III ZR 62/11)
Quelle
Hausverwaltung Gottschling, Essen
www.gottschling-immobilien.de
kontakt@gottschling-immobilien.de