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Dienstag, 29. Dezember 2015
Bundesmeldegesetz
Kurz und bündig
Zum 01.11.2015 wird bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft
treten, welches einige Änderungen mit sich bringt. Wichtig: Dann muss
bei jeder An- und Ummeldung eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt
werden.
Bundesmeldegesetz tritt zum 01.11.2015 in Kraft
Zum 01.11.2015 wird bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft
treten, das Bundesmeldegesetz. Für Sie als Bürger ergeben sich damit
einige Änderungen, hier die wichtigsten im Überblick: Wohnungsgeberbestätigung Hans / Pixabay
Mit Inkafttreten des Bundesmeldegesetz zum 01.11.2015 wird die
eigentlich im Jahre 2002 abgeschaffte Mitwirkung des Vermieters bei
einer An-, Ab- und Ummeldung wieder eingeführt. Das bedeutet, dass bei
jeder Anmeldung (Zuzug von außerhalb Essen) und Ummeldung
(Wohnungswechsel innerhalb Essen) eine Bestätigung des Wohnungsgebers
vorgelegt werden muss. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, eine solche
Bestätigung innerhalb von 2 Wochen nach Einzug auszustellen, und ist
berechtigt bei der Meldebehörde nachzufragen ob die Anmeldung
ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Bei einer Abmeldung ist ebenfalls eine
solche Bescheinigung vorzulegen, allerdings sind Abmeldungen bei einem
Umzug innerhalb Deutschlands ohnehin nicht mehr notwendig, sondern nur
noch bei ersatzloser Aufgabe einer Wohnung, wie z.B. bei einem Wegzug ins Ausland oder der Aufgabe einer Zweitwohnung.
Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch eine wirksamere Bekämpfung von Scheinanmeldungen.
Ein ausfüllbares Formular für die Wohnungsgeberbestätigung können Sie im rechten Bildschirmbereich herunterladen. Frist für die Anmeldung verlängert
Die Frist für die An-, Um- und Abmeldung wird von 1 auf 2 Wochen verlängert. Vorausgefüllter Meldeschein
Sofern Sie innerhalb Deutschlands umziehen kann die Meldebehörde im
Rahmen der Anmeldung Ihre Daten direkt von der vormals zuständigen
Meldebehörde abrufen. Da alle Daten bei Anmeldung dann bereits
vorliegen, können Unstimmigkeiten sofort geklärt werden. Weiterhin
entfällt für Sie das Ausfüllen eines Meldeformulars, Tippfehler werden
dadurch ebenfalls vermieden. Leider gibt es eine Frist für die Behörden
bis 2018, die Daten zur Verfügung zu stellen. Zumindest in NRW
ist die Bereitstellung der Daten jedoch bereits verpflichtend, so dass
die meisten Anmeldungen von diesem Verfahren profitieren werden. Gestärkte Rechte bei Melderegisterauskünften
Jede Person kann von einer anderen Person, sofern er diese eindeutig
benennen kann, Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift
erhalten (Melderegisterauskunft). Das war früher so und ändert sich mit
dem Bundesmeldegesetz nicht. Die Daten dürfen jedoch grundsätzlich nicht
zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, es sei
denn Sie haben dem ausdrücklich gegenüber der Meldebehörde oder dem
Anfragenden zugestimmt. Sofern eine solche Zustimmung bei einer Anfrage
behauptet wird, erfolgt eine Überprüfung, ob dies auch stimmt. Darüber
hinaus müssen Gewerbetreibende zukünftig den Zweck ihrer Anfrage
mitteilen und dürfen die Auskunft dann auch nur für diesen Zweck nutzen.
Ihre Daten sind somit generell noch stärker geschützt als bisher. Wegfall der Übermittlungssperre bei Internetauskünften
Die derzeit noch existente Übermittlungssperre bei Auskünften, die automatisiert über das Internet erteilt werden (z.B. Melderegisterauskunft online)
entfällt ersatzlos. Diese Übermittlungssperre hat lediglich den
technischen Weg der Auskunftserteilung gehindert, nicht aber die
Auskunft selbst. Durch langjährige Praxis sowie der Pflicht zur
Verschlüsselung der Auskunft ist jedoch der Datenschutz in ausreichendem
Maße gewährleistet, so dass der Gesetzgeber zur Entlastung der
anfragenden Stelle und der Behörde diese Sperre gestrichen hat. Und sonst?
Das Bundesmeldegesetz beinhaltet eine Vielzahl weiterer Änderungen (z.B.
Abschaffung der Meldepflicht in Krankenhäusern; Eintragung eines
bedingten Sperrvermerkes in bestimmten Einrichtungen wie z. B.
Frauenhäusern, Suchtkliniken u. a.), die jedoch überwiegend nicht
praxisrelevant sind und daher hier nicht alle aufgeführt werden. Sollten
Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne eine Mail schicken an
buergeramt@einwohneramt.essen.de. Quelle