Der Mieter einer Wohnung ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des
Vermieters im gemeinschaftlichen Treppenhaus Bilder aufzuhängen.
Das Aufhängen von Bildern außerhalb der gemieteten Wohnung im
Treppenhaus ist eine unzulässige Sondernutzung von nicht gemieteten
Räumlichkeiten. Hängt ein Mieter ohne Einwilligung des Vermieters Bilder
im Treppenhaus auf, kann der Vermieter daher verlangen, dass der Mieter
die Bilder entfernt und nicht wieder aufhängt.
Ebenso darf der Mieter keine Gegenstände im Treppenhaus lagern. Es muss diese daher auf Verlangen des Vermieters entfernen.
(AG Köln, Urteil v. 15.7.2011, 220 C 27/11)
Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?Subarea=News&newsID=1326451162.27&chorid=01816042&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FImmobilienVerwaltung%2F357%2F01816042%2F2012-01-18%2FTop-News%3A%20Mieter%20darf%20keine%20Bilder%20im%20Treppenhaus%20aufh%E4ngen
Hausverwaltung Gottschling, Essen
www.gottschling-immobilien.de
kontakt@gottschling-immobilien.de