Der Besitzer eines privaten Parkplatzes darf unberechtigt abgestellte
Fahrzeuge abschleppen lassen. Der Falschparker muss die Abschleppkosten
ersetzen, nicht aber die Kosten für die Parkraumüberwachung.
Hintergrund
Auf einem Supermarktparkplatz wiesen Schilder darauf hin, dass
unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Der
Supermarktbetreiber hatte ein Unternehmen beauftragt, den Parkplatz zu
überwachen und unbefugt abgestellte Fahrzeuge entfernen zu lassen.
Hierzu hatte der Betreiber seine Ansprüche gegen unbefugte Nutzer an das
Unternehmen abgetreten.
Die Besitzerin eines Fahrzeugs stellte ihren Wagen unbefugt auf dem
Parkplatz ab. Das mit der Parkraumüberwachung beauftragte Unternehmen
schleppte das Fahrzeug ab und brachte es auf einen öffentlichen
Parkplatz. Hierfür stellte es der Fahrerin 219,50 Euro („Grundgebühr mit
Versetzung") in Rechnung. Da die Fahrerin dies nicht zahlte, teilte ihr
das Unternehmen den Standort des Wagens zunächst nicht mit. Erst nach
längerer Zeit wurde der Fahrzeugbesitzerin mitgeteilt, wo sie das
Fahrzeug findet.
Die Fahrzeugbesitzerin verlangt nun von dem beauftragten Unternehmen
eine Nutzungsentschädigung von 3.750 Euro für die Zeit, während der sie
ihren Wagen mangels Kenntnis des Standorts nicht nutzen konnte.
Entscheidung
Der BGH verneint einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Das
Unternehmen war mit der Herausgabe des Fahrzeuges nicht in Verzug. Es
durfte das Fahrzeug zurückhalten, bis die Fahrerin die Abschleppkosten
gezahlt hat.
Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten
Kundenparkplatz ist verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB.
Dieser darf sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren, indem er
das Fahrzeug abschleppen lässt. Der Störer muss dem Grundstücksbesitzer
die Schäden ersetzen, die in adäquatem Zusammenhang mit der verbotenen
Eigenmacht stehen.
Ersatzfähig sind zum einen die reinen Abschleppkosten, aber auch die
Kosten, die für die Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa
durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den
Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine
bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines
Abschleppwagens.
Nicht ersatzfähig sind hingegen die Kosten, die durch die Überwachung
des Parkplatzes und die Suche nach unberechtigt abgestellten Fahrzeugen
entstehen. Diese Kosten fallen unabhängig von der verbotenen Eigenmacht
an und sind daher dem Grundstücksbesitzer zuzuordnen.
Auch wenn die hier verlangten Kosten von 219,50 Euro nicht
vollständig ersatzfähig waren, konnte das Unternehmen ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da die Fahrzeugbesitzerin
überhaupt nichts gezahlt hatte.
Schließlich hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts auch
nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Zwar war
der Wert des Fahrzeuges wesentlich höher als der für das Abschleppen
verlangte Betrag. Andererseits hätte sich die Fahrzeugbesitzerin den
Besitz an ihrem Wagen dadurch wieder verschaffen können, indem sie für
den relativ geringen Betrag eine Sicherheit hinterlegt und so das
Zurückbehaltungsrecht beseitigt.
(BGH, Urteil v. 2.12.2011, V ZR 30/11)
Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?Subarea=News&newsID=1326708309.46&chorid=01816042&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FImmobilienVerwaltung%2F357%2F01816042%2F2012-01-18%2FTop-News%3A%20BGH%3A%20Falschparker%20d%FCrfen%20an%20den%20Haken
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