Ist für die Abstimmung in der Eigentümerversammlung das gesetzliche
Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des
Wertprinzips abbedungen, gilt das vereinbarte Stimmprinzip auch für
Bestellung und Abberufung des Verwalters. Hieran hat sich durch die
WEG-Reform nichts geändert.
Hintergrund
Eine Wohnungseigentümerin wendet sich mit einer Anfechtungsklage
gegen die Wiederbestellung der Verwalterin. Der Eigentümerin gehören 27
der 45 Wohnungen in der Anlage. Das entspricht 580/1.000
Miteigentumsanteilen.
In der Teilungserklärung aus dem Jahr 1996 ist die Beschlussfassung
für Abstimmungen in der Eigentümerversammlung geregelt. Dort heißt es in
§ 13: „Jeder Eigentümer einer der 45 Wohnungen hat für jede in seinem
Eigentum stehende Wohnung eine Stimme."
In einer Eigentümerversammlung im August 2009 stimmte die nach
Kopfzahlen gemessene Mehrheit der Eigentümer dafür, die bisherige
Verwalterin für weitere 5 Jahre zu bestellen. Die Eigentümerin der 27
Wohnungen stimmte dagegen.
Weil sich die Verwalterin an § 13 der Teilungserklärung nicht
gebunden sah, stellte sie das Zustandekommen des Beschlusses fest und
verkündete das Beschlussergebnis. Hiergegen wendet sich die
Mehrheitseigentümerin. Sie meint, die Verwalterin hätte die Mehrheit
nach dem Objektprinzip berechnen müssen, wie es die Teilungserklärung
vorsieht. Dann wäre der Beschluss nicht zustande gekommen.
Entscheidung
Der BGH gibt der Anfechtungsklage statt.
Der Beschluss über die Verwalterbestellung ist nicht ordnungsgemäß
zustande gekommen. Das gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 2
Satz 1 WEG vorgesehene Kopfprinzip ist durch die in der
Teilungserklärung enthaltene Regelung der Abstimmung nach dem
Objektprinzip wirksam abbedungen worden. Das hat zur Folge, dass die
erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen ist.
Für die Gesetzeslage vor der WEG-Reform hatte der BGH im Jahr 2002
entschieden, dass auch für die Bestellung und Abberufung des Verwalters
eine von dem gesetzlichen Kopfstimmrecht abweichende Vereinbarung des
Objektprinzips (Stimmrecht nach der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte)
oder des Wert- bzw. Anteilsstimmrechts (Stimmrecht nach der Größe der
Miteigentumsanteile) anzuwenden ist. Dies gilt auch nach der WEG-Reform.
(BGH, Urteil v. 28.10.2011, V ZR 253/10)
Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?Subarea=News&newsID=1326792705.66&chorid=00571807&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FImmobilienWirtschaft%20%2F142%2F00571807%20%2F2012-01-17%2FTop-News%3A%20BGH%3A%20Kopfprinzip%20f%FCr%20Verwalterwahl%20nicht%20zwingend
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