Mit der Übergabe von Unterlagen erfüllt ein Verkäufer seine
Aufklärungspflicht nur, wenn er erwarten kann, dass der Käufer die
Papiere nicht nur zwecks allgemeiner Information, sondern unter einem
bestimmten Gesichtspunkt gezielt durchsehen wird.
Hintergrund
Die Käuferin eines mit einem Haus bebauten Grundstücks verlangt von den Verkäufern Schadensersatz.
Das verkaufte Grundstück verfügt über eine Fläche von 759
Quadratmetern und ist mit einem massiven Holzzaun eingefriedet. In die
Einfriedung einbezogen ist ein 185 Quadratmeter großer Teil des
Nachbargrundstücks. Auf den ersten Blick scheint diese Teilfläche wegen
ihrer gärtnerischen Gestaltung, aufgrund der Einfriedung und eines darin
befindlichen vier Meter breiten Eingangstores und der Einfahrt dem
Anwesen als Vorgarten zuzugehören.
Die Verkäufer hatten der Käuferin während der Vertragsverhandlungen
einen Ordner mit diversen Unterlagen übergeben, in dem auch ein Lageplan
enthalten ist. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Vorgarten nicht zu
dem verkauften Grundstück gehört. Strittig ist zwischen den
Vertragsparteien, ob die Verkäufer hierauf auch mündlich hingewiesen
haben.
Entscheidung
Die Verkäufer hätten die Käuferin ausdrücklich darauf hinweisen
müssen, dass der Vorgarten nicht Bestandteil des verkauften Grundstücks
ist. Die Einfriedung eines Hausgrundstücks vermittelt Kaufinteressenten
den Eindruck, es handle sich um ein einheitliches, nach außen
abgeschlossenes Grundstück.
Die Verkäufer haben ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch erfüllt,
dass sie der Käuferin einen Ordner mit Unterlagen überlassen hatten. Mit
der Übergabe von Unterlagen erfüllt ein Verkäufer seine
Aufklärungspflicht nur, wenn er aufgrund der Umstände die berechtigte
Erwartung haben kann, dass der Käufer die Unterlagen nicht nur zwecks
allgemeiner Information, sondern unter einem bestimmten Gesichtspunkt
gezielt durchsehen wird. Solche Umstände liegen etwa vor, wenn der
Verkäufer dem Käufer im Zusammenhang mit möglichen Mängeln ein
Sachverständigengutachten überreicht.
Da noch ungeklärt ist, ob die Verkäufer der Käuferin die besonderen
Umstände mündlich mitgeteilt haben, hat der BGH den Rechtsstreit zur
weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
(BGH, Urteil v. 11.11.2011, V ZR 245/10)
Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?Subarea=News&newsID=1326448054.02&chorid=01816042&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FImmobilienVerwaltung%2F357%2F01816042%2F2012-01-18%2FTop-News%3A%20BGH%3A%20Unterlagen%20ersetzen%20keinen%20ausdr%FCcklichen%20Hinweis
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