Der Vermieter muss die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch
abrechnen. Eine Abrechnung anhand der Vorauszahlungen widerspricht der
Heizkostenverordnung.
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von den Mietern die Nachzahlung von Heizkosten.
Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen hat
die Vermieterin nach dem sogenannten Abflussprinzip nur die im
Abrechnungszeitraum gezahlten Vorauszahlungen an den Energieversorger
als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten darüber, ob
die Abrechnungen den Anforderungen der Heizkostenverordnung
entsprechen.
Entscheidung
Der BGH gibt den Mietern Recht. Eine Heizkostenabrechnung nach dem
Abflussprinzip entspricht nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung.
Gemäß § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung sind die in die Abrechnung
einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten
Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des
im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet
werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung
nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.
Ein derartiger Mangel der Abrechnung kann auch nicht dadurch
ausgeglichen werden, dass die Heizkostenforderung nach § 12
Heizkostenverordnung um 15 Prozent gekürzt wird. Denn diese Vorschrift
betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum
verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
(BGH, Urteil v. 1.2.2012, VIII ZR 156/11)
Quelle
Hausverwaltung Gottschling, Essen
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