Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, in einem gegen die WEG
gerichteten Vollstreckungsverfahren für die Gemeinschaft die
eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Hintergrund
Der Gläubiger einer WEG hat gegen diese ein Versäumnisurteil über
1.234,84 Euro erwirkt. Er betreibt gegen die WEG die Zwangsvollstreckung
und beantragt, dass die WEG die eidesstattliche Versicherung
(„Offenbarungseid") abgeben soll.
Der Gerichtvollzieher hat den Verwalter zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung geladen. Dem hat der Verwalter
widersprochen. Er meint, er sei weder berechtigt noch verpflichtet, eine
eidesstattliche Versicherung für die WEG abzugeben.
Entscheidung
Der Verwalter einer WEG ist verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Gemeinschaft abzugeben.
Nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG ist der Verwalter u. a. berechtigt, im
Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und
gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur
Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind.
Insbesondere ist der Verwalter berechtigt, einen gegen die Gemeinschaft
gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 5 WEG im Vollstreckungsverfahren
zu führen. § 43 Nr. 5 WEG bezieht sich auch auf Klagen Dritter, die
sich gegen die WEG richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum
oder seine Verwaltung beziehen. Kommt es aufgrund einer derartigen Klage
eines Dritten zu einem Vollstreckungsverfahren gegen die Gemeinschaft,
so ist der Verwalter schon nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG
berechtigt, die Gemeinschaft dabei zu vertreten. Teil des
Vollstreckungsverfahrens ist auch die eidesstattliche Versicherung gemäß
§§ 899 ff. ZPO.
Der Verwalter ist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht
nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die Wahrnehmung der
Interessen der WEG in einem gegen diese gerichteten
Vollstreckungsverfahren gehört zur ordnungsgemäßen Erfüllung der
Aufgaben des Verwalters, der insbesondere für die Bezahlung der an die
Gemeinschaft gerichteten Rechnungen zu sorgen hat. Das umfasst auch die
Erfüllung gesetzlicher Pflichten, die damit im Zusammenhang stehen.
Der Gläubiger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, vollständige
Auskunft über die Vermögensverhältnisse der WEG zu erhalten. Zu dieser
Auskunft wird aber in der Regel nur der Verwalter in der Lage sein.
Dieses Interesse des Gläubigers wird nicht ausreichend dadurch gewahrt,
dass sich die Eigentümer vom Verwalter unterrichten lassen können. Denn
es kann weder davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer dies ohne
weiteres von sich aus tun werden, noch dass sich eine derartige
Informationsbeschaffung durch die Eigentümer einfach durchsetzen ließe.
(BGH, Beschluss v. 22.9.2011, I ZB 61/10)
Quelle
Hausverwaltung Gottschling, Essen
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