Die Betreuung fremder Kinder in einer Eigentumswohnung als sog.
Tagesmutter geht über die bloße Wohnnutzung hinaus und kann unzulässig
sein.
Hintergrund
Die Mieterin einer Eigentumswohnung übt in der im 1. OG rechts
gelegenen Wohnung eine Tätigkeit als Tagesmutter aus. Sie betreut dort
gegen Entgelt werktags zwischen 7 und 19 Uhr bis zu 5 Kinder im Alter
von 0 bis 3 Jahren.
In der Teilungserklärung findet sich zur gewerblichen Nutzung der Wohnungen folgende Regelung:
„Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung ist nur
mit Zustimmung des Verwalters zulässig. Die Zustimmung darf nur aus
wichtigem Grund verweigert werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
kann sie auch von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Als wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung gilt
insbesondere, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine
unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder
Hausbewohner befürchten lässt oder wenn sie den Charakter des Hauses
beeinträchtigt. ..."
Der Verwalter hat eine Genehmigung, die Wohnung zur Kinderbetreuung
nutzen zu dürfen, verweigert. Die Eigentümerin der im EG rechts
gelegenen Wohnung verlangt nun von der vermietenden Eigentümerin
Unterlassung.
Entscheidung
Das LG Köln gibt der Klage statt. Die Nutzung der Wohnung zur ganztägigen Betreuung fremder Kinder ist unzulässig.
Die Kinderbetreuung in der Wohnung ist eine zustimmungspflichtige
Tätigkeit im Sinne der Teilungserklärung. Die Mieterin bietet die
Betreuung ganztätig gegen Entgelt an, sodass es sich jedenfalls um eine
berufliche Tätigkeit handelt. Ob die Tätigkeit als Gewerbe einzuordnen
ist, kann daher offen bleiben.
Der Verwalter durfte die Zustimmung zu dieser beruflichen Nutzung der
Wohnung aus wichtigem Grund verweigern. Bei einer vom Einzelfall
losgelösten, typisierenden Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine
ganztägige Kinderbetreuung in einem Wohnhaus zu Beeinträchtigungen
führen kann. Denkbar sind hier ein erhöhter Lärmpegel sowie eine
gesteigerte Besucherfrequenz und damit einhergehende Störungen wie
vermehrter Schmutz im Treppenhaus, häufiges Betätigen der Klingel,
Türenschlagen - insgesamt also größere Unruhe im Haus. Zudem ist auch
ein erhöhtes Müllaufkommen durch die Entsorgung der vermehrt anfallenden
Windeln zu berücksichtigen. Darauf, ob diese Beeinträchtigungen im
Einzelfall tatsächlich vorliegen, kommt es nicht an.
Die zu befürchtenden Beeinträchtigungen sind auch unzumutbar. Sie
gehen über diejenigen Auswirkungen hinaus, die mit einer normalen
Wohnungsnutzung einhergehen, sodass die Nachbarn nicht zur Duldung
verpflichtet sind.
Die Auswirkungen entsprechen teilweise zwar denen, wie sie von einer
Nutzung der Wohnung durch eine kinderreiche Familie ausgehen würden und
die zweifellos zu dulden wären. Hinzu kommt allerdings vermehrter
Publikumsverkehr ab 7 Uhr morgens. Außerdem kommen täglich mehrere
Kinder ins Haus, womit eine stärkere Verschmutzung des Treppenhauses
einhergeht.
Aufgrund der Unterschiede zwischen einer kinderreichen Familie und
einer mehrere Kleinkinder betreuenden Tagesmutter ist die beanstandete
Nutzung der Wohnung unzulässig.
(LG Köln, Urteil v. 11.8.2011, 29 S 285/10)
Quelle
Hausverwaltung Gottschling, Essen
www.gottschling-immobilien.de
kontakt@gottschling-immobilien.de