Der Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung ist nicht verpflichtet,
rückständige Hausgelder bzw. rückständige Sonderumlagen zu zahlen. Das
zählt nicht zu seinem Pflichtenkreis.
Hintergrund
Eine WEG verlangt von einem Wohnungseigentümer Zahlung auf eine Sonderumlage.
Im Juni 2005 hatten die Eigentümer die Erhebung einer Sonderumlage
beschlossen, die im August 2005 fällig sein sollte. Auf die beiden
Wohnungen des beklagten Eigentümers entfielen 7.700 Euro.
Ende 2006 wurde die Zwangsverwaltung über die beiden Wohnungen
angeordnet. Im Oktober 2008 zahlte der Zwangsverwalter 1.000 Euro auf
die Sonderumlage. Wegen des noch offenen Betrages hat die WEG den Erlass
eines Mahnbescheids gegen den Eigentümer beantragt, der diesem im Juli
2009 zugestellt wurde. Der Eigentümer meint, der Zahlungsanspruch sei
verjährt.
Entscheidung
Der BGH gibt dem Wohnungseigentümer Recht. Der Anspruch auf Zahlung
der Sonderumlage ist verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist endete
am 31.12.2008. Die Verjährung hat auch nicht wegen der Teilzahlung des
Zwangsverwalters gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen.
Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der
Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung,
Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Dem
Anerkenntnis des Schuldners steht das eines anderen gleich, der aufgrund
eines Rechtsgeschäfts oder kraft Gesetzes ermächtigt ist, für den
Schuldner zu handeln, z. B. Zwangsverwalter.
Allerdings tritt der Zwangsverwalter nur insoweit an die Stelle des
Schuldners, als sich das aus seinem Pflichtenkreis heraus ergibt. Er hat
das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die
erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand
zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen.
Die Ausgaben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Zwangsverwaltung erforderlich sind, hat er gemäß § 155 Abs. 1 ZVG ohne
Teilungsplan und Anordnung des Vollstreckungsgerichts aus den Nutzungen
des Grundstücks vorweg zu bestreiten. Zu den Ausgaben der Verwaltung
zählt bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum auch das laufende
Hausgeld.
Nicht zu den vorweg zu bestreitenden Ausgaben der Verwaltung gehören
hingegen die vor der Beschlagnahme fällig gewordenen rückständigen
Hausgelder. Dies gilt auch für rückständige Sonderumlagen. Sie sind nur
im gerichtlichen Verteilungsverfahren zu berücksichtigen, wenn die
Gemeinschaft wegen dieser Ansprüche die Zwangsverwaltung betreibt.
Hier hat der Zwangsverwalter selbständig eine Teilzahlung auf die vor
der Anordnung der Zwangsverwaltung von der WEG beschlossene,
rückständige Sonderumlage geleistet. Das war von seinem Pflichtenkreis
nicht erfasst. Seine Handlung kann, da er hierzu gesetzlich nicht
ermächtigt war, dem beklagten Eigentümer nicht als Anerkenntnis im Sinne
des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zugerechnet werden. Deshalb hat Zahlung des
Zwangsverwalters keinen Einfluss auf die Verjährung.
(BGH, Urteil v. 9.12.2011, V ZR 131/11)
Quelle
Hausverwaltung Gottschling, Essen
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