Wohnungseigentümer haben bei der Änderung der Kostenverteilung viel
Spielraum. Auch wenn ein Eigentümer, der bisher besonders wenig zahlen
musste, durch den neuen Schlüssel wesentlich mehr belastet wird, ist die
Änderung zulässig, wenn dies größere Verteilungsgerechtigkeit bringt.
Hintergrund
Der Eigentümer einer Teileigentumseinheit wendet sich mit einer
Anfechtungsklage gegen einen Beschluss aus einer Eigentümerversammlung,
mit dem der Kostenverteilungsschlüssel für einige Kostenpositionen
geändert wurde.
In der Teilungserklärung ist die Größe des Miteigentumsanteils bei
den Teileigentümern niedriger angesetzt worden als bei den
Wohnungseigentümern mit vergleichbar großen Wohnungen. Während bei den
Wohnungen rechnerisch auf 1/10.000stel Miteigentumsanteil 3,37
Quadratmeter entfallen, beträgt dieser bei den Teileigentumseinheiten
34,2 Quadratmeter.
Auf einer Eigentümerversammlung im Mai 2009 fassten die
Wohnungseigentümer den Beschluss, dass die Kosten für Müllabfuhr,
Straßenreinigung, Schneebeseitigungsmittel, Hausreinigung, Gartenpflege,
Versicherungen, Schädlingsbekämpfung, Niederschlagswasser sowie die
Wartungskosten für die Notstrom- und Brandsicherung in Zukunft nicht
mehr nach Miteigentumsanteilen, sondern nach der Fläche der jeweiligen
Sondereigentumseinheiten abgerechnet werden.
Hinsichtlich anderer Kosten verblieb es bei einer Verteilung nach
Miteigentumsanteilen bzw. bei den Heiz- und Wasserkosten bei einer
Verteilung nach Verbrauch.
Der Eigentümer zweier Teileigentumseinheiten hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben.
Entscheidung
Die Anfechtungsklage bleibt erfolglos. Die Änderung der Kostenverteilung war zulässig und entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
§ 16 Abs. 3 WEG ermöglicht den Wohnungseigentümern bei den in der
Vorschrift näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten, den
Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss zu ändern, soweit dies
ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Von dieser Kompetenz haben die
Wohnungseigentümer Gebrauch gemacht.
Bei Änderungen des Umlageschlüssels haben die Wohnungseigentümer
einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie dürfen jeden Maßstab wählen, der
den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer
angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten
Benachteiligung Einzelner führt. Eines sachlichen Grundes für die
Änderung bedarf es nicht. Die Änderung darf nur nicht willkürlich sein.
Vorliegend ist die Umstellung des Umlageschlüssels von MEA auf
Quadratmeter nicht zu beanstanden. Die Änderung führt zwar zu einer
erheblichen Mehrbelastung des klagenden Teileigentümers. Allerdings war
er durch den bisherigen Schlüssel, der die Eigentümer von
Teileigentumseinheiten wesentlich geringer belastet hat, unbillig
privilegiert, während der neue Schlüssel zu höherer Kostengerechtigkeit
führt.
(BGH, Urteil v. 16.9.2011, V ZR 3/11)
Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?newsID=1320230478.98
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