Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter zum „Weißen“
der Wände verpflichtet, enthält eine unzulässige Farbvorgabe und ist
daher unwirksam.
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.
Im Formularmietvertrag wurde die Renovierungspflicht auf den Mieter
übertragen. Zum Umfang der Arbeiten heißt es, dass diese u. a. „das
Weißen der Decken und Oberwände" umfassen. Bei Ende des
Mietverhältnisses weigerte sich der Mieter, Schönheitsreparaturen
auszuführen. Die Vermieterin beauftragte daraufhin einen Handwerker mit
diesen Arbeiten und verlangt nun die Kosten hierfür vom Mieter als
Schadensersatz.
Entscheidung
Der BGH gibt dem Mieter Recht.
Die Renovierungsklausel ist unwirksam, denn sie enthält eine
unzulässige Farbvorgabe. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung ist die
Pflicht des Mieters zum „Weißen" von Decken und Wänden nicht nur im
Sinne von „Streichen", sondern so zu verstehen, dass ein Anstrich mit
weißer Farbe vorzunehmen ist. Das benachteiligt den Mieter unangemessen,
denn er muss die Wohnung auch während des Mietverhältnisses in der
vorgegebenen Farbe dekorieren. Hierdurch wird er in seiner persönlichen
Lebensgestaltung eingeschränkt, ohne dass die Vermieterin hieran ein
anerkennenswertes Interesse hat.
(BGH, Urteil v. 21.9.2011, VIII ZR 47/11)
Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?newsID=1319547431.02
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