Der Vermieter einer Wohnung kann Betriebskosten, die bisher nicht
verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, künftig nach Verbrauch abrechnen
und die Mietstruktur ändern. Das gilt auch für Mietverträge, die vor der
Mietrechtsreform 2001 geschlossen worden sind.
Hintergrund
Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten darüber, ob der Vermieter
die Mietstruktur dahingehend ändern durfte, dass die Wasserkosten
künftig nach Verbrauch abgerechnet werden. Der Mietvertrag stammt aus
dem Jahr 1979. Darin ist eine monatliche Kaltmiete vereinbart.
Nebenkosten sind bei dem monatlich zu zahlenden Betrag nicht aufgeführt.
Im Juli 2008 bauten die Vermieter Kaltwasserzähler in der Wohnung ein
und rechnen die Wasserkosten seitdem wie zuvor angekündigt nach
Verbrauch ab. Die Wasserabrechnung für den Zeitraum Juli bis Dezember
2008 ergab eine Nachzahlung von 400 Euro.
Der Mieter weigert sich zu zahlen. Er meint, die Vermieter hätten die
Mietstruktur nicht umstellen dürfen. § 556a BGB, der dem Vermieter eine
einseitige Änderung der Mietstruktur ermöglicht, sei nicht anwendbar,
weil diese Vorschrift erst am 1.9.2001 und damit nach Beginn des
Mietverhältnisses in Kraft getreten sei.
Entscheidung
Der BGH gibt den Vermietern Recht.
Gemäß § 556a Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Vermieter durch einseitige
Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig
abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach dem
erfassten Verbrauch oder der erfassten Verursachung umgelegt werden.
Das haben die Vermieter gemacht.
Ein Vermieter kann die Mietstruktur für verbrauchs- oder
verursachungsabhängig erfasste Betriebskosten auch ändern, wenn zuvor
eine Brutto- oder Inklusivmiete oder eine Betriebskostenpauschale
vereinbart war. Je nach den Umständen kann sich hier auch eine höhere
Kostenbelastung des Mieters ergeben.
Das gilt uneingeschränkt auch für Altmietverträge, die vor
Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.9.2001 abgeschlossen wurden.
Eine Übergangsvorschrift, die etwas anderes anordnet, gibt es hierzu
nicht.
(BGH, Urteil v. 21.9.2011, VIII ZR 97/11)
Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?newsID=1320739378.18
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